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Recht

COVID-19: Kein Schadenersatz wegen angeblichen Corona-Impfschadens

Auch Landgericht Rottweil sieht ein „positives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bei einer COVID-Impfung und weist eine Schadensersatzklage gegen BioNTech ab.

Veröffentlicht:
Eine Impfung

Nach Corona-Impfung: kein Schadenersatz wegen angeblichen Impfschaden.

© benjaminnolte / stock.adobe.com

Rottweil. Nach dem Landgericht Düsseldorf hat nun auch das Landgericht Rottweil eine Schadenersatzklage gegen BioNTech wegen eines angeblichen Corona-Impfschadens abgewiesen. Unabhängig von einem möglichen Schaden scheide Schadenersatz schon deshalb aus, weil für die Impfung ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestehe.

Der 58-jährige Kläger hatte einen Augeninfarkt erlitten, wodurch sich die Sehkraft seines rechten Auges erheblich verschlechterte. Dies führt er auf seine Coronaimpfung zurück. Vom Impfstoffhersteller BioNTech forderte er Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro.

Gericht hat Klage abgewiesen

Das Landgericht Rottweil wies die Klage nun ab. Es ließ dabei offen, ob der Augeninfarkt durch die Impfung verursacht wurde. Denn schon die anderweitigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Nach dem Arzneimittelgesetz hafte ein Impfstoffhersteller für Nebenwirkungen nur bei unzulänglichen Fach- oder Gebrauchsinformationen oder dann, wenn „das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (sogenanntes negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis)“.

Hier hätten die EU-Kommission und die Arzneimittelbehörden der EU-Staaten „durchgängig ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis angenommen“. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger anführen müssen, warum diese Einschätzung nach damaligen oder auch nach neuen medizinischen Erkenntnissen falsch war. Stattdessen habe er nur „auf nicht verifizierte Verdachtsmeldungen von Impfschäden“ sowie auf „aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen“ verwiesen.

Fehler in der Gebrauchsinformation waren nicht erkennbar

Als unerheblich für die aktuelle Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses stufte das Landgericht Rottweil es ein, dass Langzeitstudien aufgrund des zeitlichen Ablaufs noch nicht vorliegen können. Auch die von ihm behauptete politische Einflussnahme auf die Zulassungsentscheidungen habe der Kläger nicht näher dargelegt. Fehler in der Gebrauchsinformation seien ebenfalls nicht erkennbar.

Ähnlich hatte auch schon das Landgericht Düsseldorf entschieden. Bei empfohlenen Impfungen ist auch eine staatliche Impfopferentschädigung möglich. Hierüber hatten beide Landgerichte nicht zu entscheiden, zuständig wären die Sozialgerichte. (mwo)

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