Kein Zwang zum Basistarif für Hartz-IV-Empfänger
MÜNCHEN (mwo). Privat krankenversicherte Sozialhilfeempfänger können nicht gezwungen werden, in den günstigen Basistarif zu wechseln. Allerdings muss das Sozialamt die Mehrkosten dann nicht bezahlen, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München entschieden hat.
Im Streitfall hatte eine privatversicherte Sozialhilfeempfängerin monatlich 850 Euro an Prämien, allein 300 Euro davon für einen Risikozuschlag. Der jährliche Eigenanteil belief sich auf 400 Euro. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge als zu teuer ab und verwies auf den Basistarif.
Das LSG entschied, dass die Behörde mit dieser Forderung über das Ziel hinausschoss. Der Sozialhilfeträger könne nicht die Kündigung der Versicherung verlangen. Er sei vielmehr verpflichtet, die "angemessenen" Kosten einer privaten Krankenversicherung zu erstatten.
Als angemessen gelten dabei die Beiträge nach dem Basistarif. Einen Zwang zum Tarifwechsel in diesen günstigsten Privattarif sehe das Gesetz allerdings nicht vor, heißt es in dem Münchener Urteil vom 19. Juli 2011.
Von Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfängern verlangen die privaten Kassen dabei auf Antrag nur den halben Beitragssatz. Für Hartz-IV-Empfänger hatte das Bundessozialgericht die Jobcenter zur Kostenübernahme verpflichtet (Az.: B 4 AS 108/10 R).
Az.: L 8 SO 26/11