Ärztliche Kooperation

Keine BAG ohne Vertrag

Ärzte sollten ihre Arbeit für eine BAG erst dann aufnehmen, wenn sie einen schriftlichen Vertrag vorliegen haben. Scheitert die Kooperation, gehen sie sonst nämlich leer aus, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

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Gemeinsam? Bitte mit Vertrag.

Gemeinsam? Bitte mit Vertrag.

© Stockbyte / Getty Images

WIESBADEN (ine). Der Wiesbadener Fachanwalt für Medizinrecht Dirk Hartmann rät Ärzten davon ab, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mitzuarbeiten, ohne zuvor einen schriftlichen Gemeinschaftsvertrag abgeschlossen zu haben.

"Die Ansprüche aller Beteiligten auf Gewinn und im Falle eines Ausscheidens auch auf Abfindung sollten zuvor klar und verbindlich geregelt sein", so der Anwalt.

Hartmann verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg, die jetzt rechtsverbindlich geworden ist. Danach wollte eine Ärztin einer BAG in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitreten.

Der Beitritt sollte dadurch erfolgen, dass die Ärztin gegen Zahlung eines Geldbetrags Anteile an der Gesellschaft erwirbt.

Sie brachte ihren Vertragsarztsitz in die BAG ein und begann, noch bevor es zu einer Einigung kam, in der Praxis zu arbeiten - wofür sie eine monatliche pauschale Zahlung bekam.

Die Verhandlungen zogen sich drei Jahre hin und scheiterten letztlich, die Ärztin wurde von den Gesellschaftern gekündigt.

Interimsgesellschaft ohne Vermögen

Die Medizinerin ging gerichtlich gegen die Kündigung vor und machte für den Fall, dass die Kündigung wirksam ist, Ansprüche auf die Zahlung von weiteren Gewinnen und auf Abfindung geltend.

Das Oberlandesgericht Naumburg erklärte jedoch nicht nur die Kündigung für wirksam, es wies auch die Ansprüche der Klägerin ab. Durch die Fortdauer der Vertragsverhandlungen habe es sich um eine "unvollendete Beitritts-Gesellschaft" gehandelt, die jederzeit von allen Gesellschaftern gekündigt werden konnte.

Das Gericht befand zudem, dass der Klägerin über die gewährten Zahlungen hinaus kein weiterer Anspruch auf Gewinn zustand.

Während der drei Jahre habe zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern eine Art Interimsgesellschaft bestanden, die kein eigenes Vermögen gebildet habe, wonach von der Ärztin keine Abfindung geltend gemacht werden könnte.

"Auch wenn die Entscheidung aus Sicht der verbleibenden Gesellschafter erfreulich gewesen sein mag, kann allgemein nicht dazu geraten werden, die gemeinschaftliche Berufsausübung aufzunehmen, bevor nicht ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde", sagt Hartmann.

Wenn die Verhandlungen einmal gescheitert sind, verbinde die Beteiligten, "meist nur noch der Streit, motiviert aus der wechselseitig empfundenen Enttäuschung über das Scheitern". Eine einvernehmliche Lösung sei in einem solchen Stadium kaum mehr möglich.

Az.: 1 U 67/11

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