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Thrombose

Keine Budgetbelastung bei Hilfsmittel-Verordnung

Bei der Versorgung von Patienten mit Beinvenenthrombose ist häufig auch die Verordnung Medizinischer Kompressionsstrümpfe indiziert. Eine Belastung des Budgets ist damit nicht verbunden.

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NEU-ISENBURG. Das im April in Kraft getretene Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) stellt die Qualität der Hilfsmittelversorgung stärker in den Vordergrund als bisher. So sind Krankenkassen jetzt verpflichtet, bei Ausschreibungen neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen zu berücksichtigen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen.

Für Ärzte hat das Gesetz nochmals festgeschrieben, dass die Verordnung von Hilfsmitteln nicht einer Budgetierung unterliegt; die Verordnungen fließen auch nicht in etwaige Richtgrößen ein. Vielmehr geht es für Vertragsärzte darum, indikationsgerecht und wirtschaftlich zu verordnen (Wirtschaftlichkeitsgebot).

Diese Regelung – dass das eigene Budget nicht belastet wird – gilt auch bei der Verordnung von Hilfsmitteln wie Medizinischen Kompressionsstrümpfen (MKS) und Bandagen, die phlebologische Patienten zum Beispiel mit Beinvenenthrombose benötigen.

Kompressionsstrümpfe gehören zu den zehn am häufigsten verordneten Hilfsmittelgruppen. Nach Angaben von Experten können Ärzte diese Strümpfe ihren Patienten zweimal im Jahr aufschreiben – das hat zum einen hygienische Gründe, hängt aber auch damit zusammen, dass die MKS bei regelmäßigem Tragen abnutzen. Insofern trägt eine regelmäßige Folgeverordnung auch dazu bei, dass die Patienten die MKS auch tatsächlich tragen; Kompressionsstrümpfe in gutem Zustand werden eher getragen als abgenutzte MKS, wie Beobachtungsstudien zeigen.

Bei der Erstversorgung mit Kompressionsstrümpfen ist zudem die Verordnung einer Wechselversorgung möglich, aus hygienischen Gründen eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Bei einer Veränderung des Beinumfangs kann auch vor Ablauf eines halben Jahres neu verordnet werden, dann ist allerdings eine Begründung auf dem Rezept zu notieren.

Gerade bei adipösen Patienten oder bei Patienten mit Wirbelsäulenversteifung kann es auch erforderlich sein – und ist nach Expertenmeinung auch möglich –, den Patienten Anziehhilfen zu verordnen. Das trägt nach Beobachtungsstudien auch zur Compliance der Patienten bei, die sich dadurch zudem weiterhin selbstständig ankleiden können.

Medizinische Hilfsmittel sollen auf einem separaten Rezept verordnet werden. Dabei muss das Feld Nummer 7 mit der Ziffer "7" markiert werden. Ärzte, die bisher wenig Erfahrung mit Hilfsmittelrezepten gesammelt haben, finden bei einigen Hilfsmittelherstellern Rezeptierungshilfen im Netz. (ger)

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