Keine Entschädigung bei Tod nach Einbruch

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NÜRNBERG (ava). Erleidet ein Grundstücksbesitzer nach einem Einbruch in seinem Haus einen Schlaganfall und verstirbt in dessen Folge, steht seiner Witwe keine Opferentschädigung zu. Die staatliche Hilfe entfällt zumindest dann, wenn der Täter mit dem Opfer gar keinen körperlichen Kontakt hatte und allein die Aufregung über den Einbruch die Ursache seines Todes war. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az. S 18 VG 18/09). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, befanden sich der Hausbesitzer und seine Frau während des Einbruchs im Keller des Gebäudes und hörten lediglich Geräusche über sich. Da der dann wieder unbemerkt entschwundene Dieb die in den Räumen aufgefundenen Autoschlüssel hatte mitgehen lassen, befürchteten beide noch tagelang seine Rückkehr, um möglicherweise damit den Wagen aus der Garage zu entwenden. Offenbar in Folge dieser ständigen Anspannung erlitt der Mann fünf Tage später einen Schlaganfall und verstarb daran. Der zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe lehnte aber den Antrag der 61-jährigen Witwe auf Opferentschädigung ab. Zu Recht, wie das Sozialgericht urteilte. "Es hat nämlich kein zur Entschädigung berechtigender tätlicher Angriff auf den dann verstorbenen Hausbesitzer stattgefunden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer diese Entscheidung. Vielmehr handele es sich bei dem Einbruchdiebstahl um ein Vermögensdelikt, das sich nicht gegen die körperliche Integrität der Eheleute gerichtet habe - selbst wenn dabei die Privatsphäre der beiden verletzt worden sein sollte.

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