Neue HVM

Keine Gefahr für Hausbesuche

Mehr Spielraum beim Honorar in den Regionen - eine Gefahr für die Besuchsziffern? Ein Blick in 16 KVen zeigt: Die Honorare für Hausbesuche sind sicher. Lediglich eine KV hat sie wieder im RLV versenkt.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Auf Hausbesuch: Mancherorts erhalten Ärzte mit den neuen regionalen Honorarverteilungsmaßstäben dafür wieder individuelle Budgets.

Auf Hausbesuch: Mancherorts erhalten Ärzte mit den neuen regionalen Honorarverteilungsmaßstäben dafür wieder individuelle Budgets.

© Klaus Rose

NEU-ISENBURG. Vor eineinhalb Jahren wurden die Hausbesuche nach den EBM-Ziffern 01410, 01413 und 01415 vom Honorar her aufgewertet und - was wichtig ist - aus den RLV herausgenommen.

Doch wie sieht das nun aus, nachdem die KVen wieder auf regionaler Ebene mehr Spielraum in Sachen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) haben?

Und wie stark musste in der Vergangenheit quotiert vergütet werden? Schließlich gab es das Honorar für die Besuche auch nach der Aufwertung nicht "on top", sondern es lief innerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV).

Ein Blick in 16 KVen zeigt, dass die Besuchsziffern auch in den neuen HVM weitgehend Leistungen des Vorwegabzugs bleiben.

Aber es gibt auch KVen, die Ärzten individuelle Besuchsvolumina zuordnen, basierend auf den Besuchsleistungen des Vorjahresquartals. Und eine KV, die die Besuchsziffern tatsächlich wieder ins RLV versenkt hat.

Schleswig-Holstein: Die Hausbesuche sind seit dem zweiten Quartal 2011 freie Leistungen und werden außerhalb des RLV zum Preis der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Daran werde sich zunächst auch nichts ändern, erklärt die KV Schleswig-Holstein.

Hamburg: In der Hansestadt wurde für die Besuche ein gesondertes Kontingent eingerichtet. Dabei besagt der HVM vom Juni dieses Jahres, dass sich die versorgungsbereichsspezifischen Vergütungsvolumina für die Besuchsziffern am Leistungsumfang aus den entsprechenden Vorquartalen zwischen 2/2010 und 1/2011 orientieren. Je Arztpraxis wird immer ein Vergütungsvolumen bereitgestellt - sind mehrere Ärzte in der Praxis tätig, wird dies aber eingerechnet. Außerdem wird je Abrechnungsquartal aus den Stützungsbeträgen der Kassen zusätzlich ein Stützungsvolumen für die Hausbesuche gebildet. Das soll helfen, die Besuche, selbst wenn das Praxisvolumen überschritten wurde, noch zu festen Euro-Preisen zu vergüten. Überschreiten allerdings zu viele Ärzte ihr Budget, wird innerhalb des Stützungsvolumens quotiert vergütet.

Niedersachsen: Die Besuche werden als Vorableistung im Versorgungsbereich, also außerhalb von RLV und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) vergütet, und dies in Höhe des vollen EBM-Wertes.

Bremen: Auch in Bremen entspricht die Regelung zu den Hausbesuchen nach wie vor dem Beschluss des Bewertungsausschusses aus dem Frühjahr 2011. Für die Besuchsziffern gibt es einen versorgungsspezifischen Vorwegabzug. Aber: Bei Überschreitung des kalkulierten Vergütungsvolumens wird quotiert vergütet. Für die Besuche nach den Ziffern 01411 und 01412, die dringenden Besuche, hat die KV Bremen übrigens statt QZV ein Bereitstellungsvolumen gebildet - auch diese Leistungen werden bei Überschreiten des eingeplanten Volumens quotiert vergütet.

Westfalen-Lippe: Hier wird dem Arzt ein "individuelles Versorgungsvolumen für Besuche" zugeteilt. Dieses errechnet sich aus der Höhe seines abgerechneten Hausbesuchsvolumens im Vorjahresquartal. Für die Leistungen werden zwar die Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung ausgezahlt. Aber in Westfalen gibt es eine Besonderheit: Der Quotierungssatz steht von vorneherein für die Ärzte fest, denn alle Leistungen, die das Versorgungsvolumen überschreiten, werden nur zu einem Anteil von 20 Prozent vergütet.

Nordrhein: Die Besuchsziffern werden als Vorwegabzug aus der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung zu 100 Prozent bezahlt. Für die dringenden Besuche hingegen gibt es ähnlich wie in Bremen einen Topf, der kontingentiert ist - das heißt, je mehr dringende Besuche von den Ärzten abgerechnet werden, umso geringer fällt die Vergütung für den einzelnen Besuch aus.

Saarland: Hausbesuche laufen im Saarland außerhalb von RLV und QZV und werden per Vorwegabzug aus dem Hausarzttopf herausgerechnet. Reicht diese Geldmenge nicht aus, um die Hausbesuche in voller EBM-Höhe zu vergüten, greift die Quotierung.

Baden-Württemberg: Die KV hat die Hausbesuche im Zuge des neuen HVM wieder in das RLV eingegliedert. Ärzte, die besonders viele Hausbesuche - etwa in Pflegeheimen - durchführen, könnten sich jedoch von Fallzahlzuwachsbegrenzungen ausnehmen lassen.

Bayern: In Bayern gehören die Besuchsziffern zu den freien Leistungen, sind aber Bestandteil der MGV.

Hessen: Auch in Hessen findet für die Besuchsziffern ein Vorwegabzug innerhalb der MGV statt, damit liegen die Ziffern außerhalb von RLV und QZV.

Sachsen: In Sachsen bleibt es auch mit dem neuen HVM aus dem Mai dabei, die Besuchsziffern werden aus einem Vorwegabzug vergütet. Eine Quotierung der Leistungen ist zwar möglich, sie war bisher aber noch nicht erforderlich, so die KV.

Mecklenburg-Vorpommern: Für die Besuchsleistungen erhalten Hausärzte den vollen Orientierungspunktwert der KV-Region. Die Ziffern laufen außerhalb vom RLV.

Brandenburg: Nach dem neuen HVM, der seit Juli gilt, wurden für die Besuche versorgungsbereichsspezifische Honorarfonds gebildet, innerhalb derer auch eine Quotierung erfolgen kann. Die Regelung der vergangenen Quartale war laut KV ähnlich, eine Quotierung sei bislang nicht erforderlich gewesen.

Berlin: In Berlin werden die Besuche aus einem extra Honorartopf und damit außerhalb der RLV bezahlt. Wobei es für Haus- und Fachärzte natürlich einen getrennten Topf gibt. Und es gibt einen eigenen Bereich für die hausärztlichen Besuche im Rahmen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD).

Rheinland-Pfalz und Thüringen: In den beiden KVen wurde die RLV-Systematik komplett abgeschafft. Stattdessen gibt es wieder Individualbudgets, in die auch die Hausbesuche fallen.

Besuche im Grenzgebiet

Ärzte, die im Grenzgebiet zu einer anderen KV praktizieren und auch im anderen KV-Gebiet Hausbesuche erbringen, sollten sich vor der Abrechnung an ihre KV wenden. Denn scheinbar gibt es für diese KV-externen Besuche kein einheitliches Vorgehen, wie eine Umfrage unter mehreren KVen zeigt.

Im Saarland, in Nordrhein und in Hessen stecken auch diese Besuche im Vorwegabzug für die Hausbesuche und werden bei der KV, in dessen Bezirk der Arzt niedergelassen ist, abgerechnet. Dabei stellt die KV Nordrhein klar, dass das Wegegeld in diesen Fällen so gerechnet werde, dass die Kilometer höchstens die doppelte Kilometeranzahl aufweisen dürfen wie vom nächstgelegenen Hausarzt. Sei die nächstgelegene Hausarztpraxis etwa fünf Kilometer vom Patienten entfernt, der Arzt sei zum Besuch aber 15 Kilometer gefahren, dürften nur 10 Kilometer abgerechnet werden.

 Mehrkosten, die dem Arzt entstehen, wenn der Patient aus anderem KV-Gebiet zu weit entfernt wohne, müsste laut Bundesmantelvertrag der Patient tragen. Die KV Baden-Württemberg (KVBW) und die KV Bayerns stellen sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Arzt die Besuche dort abrechnen muss, wo er sie erbringt. Im Falle der KVBW, in der die Besuche wieder im RLV liegen, soll sich das aber nicht aufs RLV auswirken. (reh)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Chance auf mehr Honorar verpasst?

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