Keine Lohnsteuer auf versehentlich zu teure Praxisfeier

DÜSSELDORF (mwo). Das Buffet ist bestellt - doch von den Mitarbeitern kann der Eine oder die Andere unerwartet nicht zur Betriebsfeier der Praxis kommen. Wenigstens sollen dann nicht die Teilnehmer die Zeche zahlen, meint das Finanzgericht Düsseldorf.

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Betriebliche Veranstaltungen sind steuerlich begünstigt, solange der Arbeitgeber für den einzelnen Mitarbeiter pro Jahr nicht mehr als 110 Euro ausgibt. Wird diese sogenannte Freigrenze überschritten, gehen die Finanzbehörden davon aus, dass es sich insgesamt um lohngleiche Zuwendungen handelt, auf die entsprechend Lohnsteuer zu zahlen ist.

Im Streitfall hatte ein größeres Unternehmen 600 Beschäftigte zu einem Betriebsfest erwartet, tatsächlich kamen aber nur 348. Pro Kopf stiegen dadurch die Kosten deutlich über die Freigrenze - das Finanzamt wollte daher Lohnsteuer kassieren.

Das Finanzgericht machte diese Rechnung nicht mit. Die Ausgaben für die nicht erschienenen Mitarbeiter seien letztlich verlorene Ausgaben. Die Teilnehmer hätten davon keinerlei Vorteil gehabt, das Geld sei ihnen daher steuerrechtlich auch nicht "als Arbeitslohn zugewendet worden".

Danach sei die Freigrenze nur bei jenen Mitarbeitern überschritten worden, die mit Begleitperson zu der Feier kamen. Die Steuernachforderung korrigierte das Gericht daher entsprechend.

Az.: 11 K 908/10 L

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