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BSG

Keine Vergütung mehr nach Ende der Behandlung

Eine Klinik wollte einen alkoholkranken Patienten nach Behandlungsende nicht kalt auf die Straße setzen - das kommt sie jetzt teuer zu stehen.

Veröffentlicht:

KASSEL. Krankenhäuser müssen Alkoholkranke gegebenenfalls auf die Straße setzen, wenn sie nach Abschluss der medizinischen Behandlung keine geeignete Nachsorgeeinrichtung finden.

Denn die Krankenkassen müssen nur die medizinisch notwendigen Behandlungstage vergüten, wie jetzt das Bundessozialgericht entschied.

Anlass des Rechtsstreits war die wiederholte stationäre Unterbringung eines alkoholkranken Patienten im Klinikum Burgenlandkreis in Sachsen-Anhalt. Die Krankenkasse IKK gesund plus wollte nur für einen Teil der Klinikkosten aufkommen und strich 11.250 Euro von der Rechnung.

Denn zeitweise sei der stationäre Aufenthalt im Krankenhaus gar nicht medizinisch erforderlich gewesen. Der Versicherte sei nur deshalb in der Klinik gewesen, weil es für ihn keinen anderweitigen Betreuungsplatz gegeben habe.

Auch wenn der Patient rückfallgefährdet war und deshalb eine geschützte Umgebung benötigte, sei dies noch kein Grund für einen von der Kasse zu zahlenden Krankenhausaufenthalt, argumentierte die IKK.

Das Risiko fehlender anderweitiger Unterbringungsmöglichkeiten müssten die Krankenkassen aber nicht tragen. Hier habe der Patient in der Klinik nur Beschäftigungstherapien erfahren.

Das Klinikum Burgenlandkreis hielt dagegen, es sei für den Patienten verantwortlich gewesen. Denn zur Behandlung gehörten auch die Nachsorge und das Versorgungsmanagement.

Es könne nicht sein, dass das Krankenhaus nun auf den wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeit angefallenen Kosten sitzen bleibe.

Zudem sei die weitere Betreuung auch im Interesse des Wirtschaftlichkeitsgebots der Krankenkasse gewesen. Es wäre die IKK viel teurer gekommen, wenn der Patient nach seiner Entlassung einen Rückfall erlitten hätte, verbunden mit einem sich anschließenden monatelangen Klinikaufenthalt. Vor dem BSG hatte die Klage jedoch keinen Erfolg.

Es fehle an der Grundvoraussetzung für eine Vergütung der Klinik durch die Krankenkasse, urteilten die Kasseler Richter. Damit die IKK die Kosten übernehmen kann, müsse eine Behandlung "medizinisch erforderlich" sein.

Dies sei hier nicht durchgehend der Fall gewesen. Vielmehr wurde der Patient nur in der Klinik behalten, weil es für ihn keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gab. Krankenhäuser seien aber nicht dafür da, die Unterversorgung an Betreuungsplätzen in Wohnheimen zu beheben, so das BSG.

Stattdessen stünden die Rentenversicherung und die Sozialhilfe als zuständige Kostenträger in der Pflicht. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 20/15 R

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