Konservative Therapien

Keine doppelte Aufklärung nötig

OLG Naumburg lehnt Schadenersatz für Rückenschmerzpatienten ab. Hat ein Patient bereits konservative Therapien erhalten, müsse er vor einer OP nicht nochmals über diese aufgeklärt werden.

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NAUMBURG. Hat ein Rückenschmerzpatient nach ärztlichem Rat vielfältige Standard-Behandlungsversuche hinter sich, muss er vor einer Bandscheiben-Op über diese nicht nochmals besonders aufgeklärt werden. Die unterlassene Aufklärung über solche konservativen Therapien als Alternative zur Op ist dann kein Behandlungsfehler, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg.

Geklagt hatte ein Karosseriebauer, der seit 2001 unter zunehmenden Rückenschmerzen litt. Die behandelnden Ärzte konnten bis Ende 2005 keinen akuten Bandscheibenvorfall feststellen. Es kam zu vielfältigen nicht-operativen, konservativen Behandlungen. So erhielt der Kläger Physiotherapien, Medikamente, eine Schmerztherapie, und auch zur Kur wurde er geschickt. Diese blieben jedoch ohne nachhaltigen Erfolg.

Anfang 2006 wurde er in der Ambulanz einer Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie vorstellig. Es wurde ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, der punktuell mit Blasenentleerungsstörungen und in die Beine ausstrahlenden Kreuzschmerzen einherging. Der behandelnde Arzt hielt die Implantation einer Bandscheibenprothese jedoch nur bei fortgesetzten Beschwerden für denkbar.

Kläger hielt Op im Nachhinein für nicht erforderlich

Wegen anhaltender Schmerzen kam es schließlich einige Monate später doch zur Bandscheiben-Op. Die Schmerzen ließen daraufhin nach, traten dann jedoch einige Monate umso stärker auf. Der Kläger meinte nun, dass die Op gar nicht erforderlich gewesen sei. Die Ärzte hätten ihm aber sofort zu dem Eingriff geraten.

Über alternative konservative Behandlungsmöglichkeiten sei er nicht aufgeklärt worden. Die Op habe zur Berufsunfähigkeit geführt. Von der Klinik verlangte er einen "angemessenen Schadenersatz".

Richter sahen keinen Behandlungsfehler seitens der Ärzte

Das OLG lehnte den Anspruch ab. Den Ärzten sei kein Fehler unterlaufen. Sie schuldeten dem Patienten auch keinen Erfolg für eine Behandlung. Nicht alle Bandscheiben-Op führten zudem zu Schmerzfreiheit, so die Naumburger Richter.

Der Kläger habe auch nicht über die vielfältigen konservativen Behandlungsmethoden als Alternative zur Op erneut aufgeklärt werden müssen. Er habe bereits viele hinter sich gehabt und sei bereits von anderen Ärzten zuvor darüber umfassend aufgeklärt worden.

Als der Patient wegen der möglichen Op vorstellig wurde, musste der behandelnde Klinik-Arzt davon ausgehen, dass weitere konservative Behandlungen nicht gewünscht seien. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht und ein damit einhergehender Schadenersatzanspruch bestünden daher nicht, so das OLG. (fl)

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 67/12

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