Keinen Anspruch auf sozialpädiatrisches Zentrum

KASSEL (mwo). Bei der Zulassung eines sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) können auch Versorgungsmöglichkeiten in benachbarten Planbereichen berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

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Es wies damit die Klage eines Klinikbetreibers in Hessen ab. In SPZ werden behinderte Kinder von einem interdisziplinären Team aus Ärzten, Psychotherapeuten, Logo-, Ergo- und Physiotherapeuten integriert und abgestimmt behandelt. Das klagende Klinikum wollte ein solches SPZ in Hanau gründen.

Zulassungs- und Berufungsausschuss der KV Hessen lehnten dies unter Hinweis auf ausreichende Kapazitäten des bereits bestehenden SPZ in Offenbach ab. Dies sei nur 18 Kilometer entfernt und auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.

Weitere Kapazitäten gebe es auch bei zwei SPZ in Frankfurt. Dagegen meinte das Klinikum, ihr SPZ sei schon deshalb zuzulassen, weil es im Main-Kinzig-Kreis noch keine solche Einrichtung gebe.

Doch der Verweis auf die Nachbarkreise ist zulässig und die weitere Fahrt für die Bewohner des Main-Kinzig-Kreises zumutbar, so das BSG. Die Auskunft des SPZ in Offenbach, es habe noch freie Kapazitäten, sei in Anbetracht seiner knapp 120.000 Einwohner plausibel und so nicht näher zu prüfen.

Az.: B 6 KA 34/10 R

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