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Gesundheitskarte

Klage gegen E-Card erfolglos

Mit dem LSG Hessen hat nun ein zweites Gericht die Pflicht der Versicherten, ihrer Kasse ein Foto für die Gesundheitskarte zukommen zu lassen, bestätigt. Und auch gleich noch klargestellt: Die E-Card ist nicht rechtswidrig.

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DARMSTADT. Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit Lichtbild verstößt weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. So lautet das eindeutige Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen.

Geklagt hatte ein 66-jähriger Mann aus dem Landkreis Kassel. Er wollte seiner Krankenkasse kein Foto für die neue Karte zusenden. Er widersprach zudem der Speicherung und Weitergabe von persönlichen Krankendaten auf einer solchen Karte, da er einen Datenmissbrauch befürchtet.

Kasse wollte sogar E-Card ohne Foto in Auftrag geben

Dabei zeigte sich die Kasse sogar einigermaßen kulant, wie das schriftliche Urteil zeigt: Sie wies den 66-Jährigen zwar darauf hin, dass die Gesundheitskarte mit Foto die bisherige Versichertenkarte ablöse.

Aber falls der Mann bis zum Ablauf einer bestimmten Frist kein Foto bereitstelle, werde ihm eine eGK ohne Foto zugeschickt, damit er im Krankheitsfall einen Nachweis der Versicherung habe. Zudem könne auch die bis zum März 2014 gültige Versichertenkarte - bis deren Gültigkeit ende - weiterhin beim Arzt vorgelegt werden.

Auch dem widersprach der Kläger schriftlich. Bereits vorm Sozialgericht Kassel scheiterte er jedoch mit seinem Ansinnen. Das Gericht wies die Klage ab. In zweiter Instanz gab nun auch das Landessozialgericht der Kasse Recht.

Gericht: Das Allgemeininteresse überwiegt

Mit dem Lichtbild werde die Identifizierung des Versicherten ermöglicht, so die Richter. Die entsprechende Anforderung sei damit eine geeignete Maßnahme, um einer missbräuchlichen Verwendung der Versichertenkarte entgegenzuwirken.

Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht liege ebenfalls nicht vor, urteilte das Gericht. Das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung überwiege die rechtliche Betroffenheit des Klägers.

Zudem sei über die Pflichtdaten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus hinaus das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig, erklärten die Richter.

Dies gelte insbesondere für Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte. Da der Kläger insoweit keine Einwilligung gegeben habe, sei er rechtlich nicht betroffen.

Online-Funktion ist rechtlich unbedenklich

Rechtlich unbedenklich sei ebenso die Onlinefunktion der eGK - im Sinne des Transports administrativer Daten zwischen Arzt und Krankenkasse zur Überprüfung der Gültigkeit und Aktualität, urteilten die Richter. Dies gelte jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem die Praxistauglichkeit unter Berücksichtigung des Datenschutzes erprobt werde.

Ganz ähnlich entschied erst kürzlich das Sozialgericht Berlin: Die Richter konnten ebenfalls nicht erkennen, dass die Speicherung der Pflichtdaten das Sozialgeheimnis oder Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Außerdem beträfen die zwingend anzugebenden Personaldaten keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts haben allerdings die Revision zugelassen. (reh)

LSG Hessen: Az.: L 1 KR 50/13; SG Berlin: Az.: S 81 KR 2176/13 ER

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kommentar zur E-Card: Die einsamen Kämpfer

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