Schmerzensgeld

Klage wegen Pfusch-Implantaten scheitert vor Gericht

Enttäuschung für die Opfer des Skandals um minderwertige Brustimplantate aus Frankreich: Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm betrifft Operationen in Deutschland.

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HAMM. Die Chancen auf Schmerzensgeld sind für deutsche Opfer des Skandals um minderwertige Brustimplantate aus Industriesilikon weiter gesunken. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, dass der Haftpflichtversicherer des inzwischen pleitegegangenen französischen Herstellers nicht für Schäden durch die Pfusch-Implantate haften muss, wenn die Operation in Deutschland stattfand. Der Schutz der vom Unternehmen Poly Implant Prothèse (PIP) abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sei auf das französische Staatsgebiet beschränkt.

Vor Gericht hatte eine heute 65-jährige Frau aus Menden in Nordrhein-Westfalen geklagt, die sich im April 2007 in einer Essener Klinik Brustimplantate des französischen Herstellers einsetzen ließ, von dem im Jahr 2010 bekannt wurde, dass er Implantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons produziert hatte. Im März 2013 ließ die Klägerin ihre Implantate austauschen. Vom französischen Haftpflichtversicherer des Herstellers verlangte sie unter anderem 45.000 Euro Schmerzensgeld.

Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung, da der Versicherungsvertrag auf Operationen im französischen Staatsgebiet beschränkt gewesen sei. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist diese Beschränkung wirksam. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Bereit im Juni hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil die Schmerzensgeldklage einer betroffenen Frau gegen den TÜV Rheinland abgewiesen, der die Qualitätssicherung des französischen Herstellers überwacht hatte. Die Prüfer hätten bei der Überwachung keine Pflichten verletzt, befand der BGH. (dpa)

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