Urteil

Klinik muss Samenspende eines Verstorbenen nicht herausgeben

Eine Klägerin hat keinen Anspruch auf die Spende, weil sie die entsprechende Vollmacht nicht zu Lebzeiten des Spenders vorgelegt hat. Zudem hätte die Uniklinik Bonn mit der Herausgabe gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen.

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Bonn. Die Universitätsklinik Bonn ist nicht verpflichtet, die im Klinikum eingelagerte Samenspende eines Verstorbenen an seine ehemalige Lebensgefährtin herauszugeben. Das hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin vom Dienstag eine Zivilkammer des Bonner Landgerichts entschieden und die Klage der 31-jährigen Frau abgewiesen.

Der damals 36-Jährige hatte im Februar 2020 in der Klinik Samenzellen einlagern lassen und in einem Vertrag festgehalten, dass sie nur an ihn oder an eine berechtigte Person herausgegeben werden dürften und nach seinem Ableben vernichtet werden sollten. Knapp zwei Wochen vor seinem Krebstod im Februar 2022 unterschrieb er eine Vollmacht, die es seiner Partnerin ermöglichen sollte, die Samenspende zurückzuverlangen, um sich dann künstlich befruchten zu lassen. Als die Klägerin im April 2022 die Vollmacht vorlegte, weigerte sich das Krankenhaus, die Zellen herauszugeben.

Gesetzliche Regelungen könnten sich bald ändern

Die Zivilkammer stellte im Urteil fest, dass die Klägerin keinen Anspruch habe, weil sie die Vollmacht nicht zu Lebzeiten des Spenders vorgelegt habe. Zudem hätte sich das Klinikum mit der Herausgabe der Zellen der Beihilfe zu einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, hieß es. Denn das Gesetz zum Schutz von Embryonen sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der „wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet“.

Da der Gesetzgeber diesen Paragrafen möglicherweise ändern und den Regelungen zur Leihmutterschaft in anderen europäischen Ländern anpassen will, versprach das Klinikum, dass sie die Zellen weiter lagern werde, solange die Frau die Kosten übernehme. Sie kann also bei einer entsprechenden Gesetzesänderung immer noch entscheiden, ob sie sich vom Samen des Toten befruchten lassen will. (dpa)

Landgericht Bonn, 3 O 253/22

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