Sozialgericht

Kostenübernahme für Gebärdensprachkurs auch mit Cochlea-Implantaten

Ein Sozialhilfeträger hatte den Gebärdensprachkurs für ein vierjähriges Kind zu Unrecht abgelehnt. Trotz Implantate könne Gebärdensprache wichtig für die Kommunikation, urteilte das Gericht.

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Nürnberg. Hörbehinderte Kinder können auch nach Erhalt beidseitiger Cochlea-Implantate Anspruch auf Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs haben. Dies kann in bestimmten Situationen insbesondere für die Eltern-Kind-Kommunikation erforderlich sein, entschied das Sozialgericht Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Im Streitfall hatte der überörtliche Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für einen Gebärdensprachkurs eines vierjährigen hörbehinderten Kindes abgelehnt. Mit den Cochlea-Implantaten sei es ausreichend versorgt. Das Sozialgericht sprach dem Kind die Kostenübernahme jedoch dem Grunde nach zu, nur den Umfang soll der Sozialhilfeträger noch festlegen. Zwar sei der lautsprachliche Entwicklungsstand des Kindes wegen der zwei Cochlea-Implantaten gut. Dies schließe aber die Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs nicht aus.

Gerade wenn die Gebärdensprache für die Eltern-Kind-Kommunikation erforderlich sei, dürfe der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für den Kurs nicht versagen. Hier hätten die Eltern zu Recht darauf hingewiesen, dass die Cochlea-Implantate in zahlreiche Situationen nicht genutzt werden könnten, etwa beim Baden und verschiedenen Sportarten. Ein Gutachter habe zudem dargelegt, dass künftig mit Einschränkungen des Sprachverstehens und der hörgerichteten Aufmerksamkeit zu rechnen sei. Das zusätzliche Erlernen der Gebärdensprache könne hier die Kommunikationsfähigkeit sicherstellen. (fl/mwo)

Sozialgericht Nürnberg, Az.: S 4 SO 81/18

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