Kranke Psyche ist kein "ehebedingter Nachteil"

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KARLSRUHE (dpa). Wird ein Ehepartner wegen einer Ehekrise und Trennung psychisch krank, so stellt dies bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen keinen ehebedingten Nachteil dar. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Unter ehebedingten Nachteilen seien laut BGH-Richter vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die etwa mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen.

"Dass eine psychische Erkrankung (...) in der Ehekrise aufgetreten oder durch diese sogar ausgelöst worden ist, begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil." Bei der Frage, ob eine Befristung der Unterhaltsleistungen möglich ist, muss berücksichtigt werden, ob ein Partner aus ehebedingten Gründen nicht für sich selbst sorgen kann.

Der BGH gab einem Mann aus Berlin teilweise recht, der eine Befristung der Unterhaltsleistungen an seine Frau erreichen wollte, die an einer paranoiden Psychose leidet. Die Krankheit trat zwar erst in der Ehekrise auf, hatte jedoch einem psychiatrischen Gutachten zufolge ihre Wurzeln in der Kindheit. Ob im konkreten Fall eine Befristung des Unterhalts angebracht ist, muss nun das Kammergericht in Berlin entscheiden.

Az.: XII ZR 9/09

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