Urteil

Krankengeld nach Klinik-Entlassung

Für die Arbeitsunfähigkeit sind die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen, so Richter.

Veröffentlicht:

STUTTGART. Wird ein Arbeitnehmer irrtümlich als gesund aus einer Klinik entlassen, darf dies nicht zu seinen Lasten gehen.

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart besteht trotzdem Anspruch auf Krankengeld, wenn der Hausarzt den Arbeitnehmer zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder krankschreibt.

Der klagende Taxifahrer war seit mehreren Monaten krank. Er hatte Schulterschmerzen, Alkoholprobleme und Depressionen. Wegen der Depressionen und Alkoholkrankheit kam er in stationäre psychiatrische Behandlung und wurde von dort am 4. März 2008 als arbeitsfähig entlassen.

Schon am nächsten Tag schrieb der Hausarzt ihn aber wieder krank: Wegen der Schulterschmerzen habe er weiterhin nicht Taxi fahren können.

Dennoch meinte die Krankenkasse, das Krankengeld laufe zum 4. März 2008 aus. Denn danach sei der Mann nicht mehr durchgehend krankgeschrieben gewesen.

Richter: Schulterschmerzen nicht beachtet

Doch für die Lücke war der Taxifahrer nicht verantwortlich, betonten die Richter des LSG. Das psychiatrische Krankenhaus habe nur die psychischen Leiden im Blick gehabt und die Schulterschmerzen gar nicht beachtet.

Es sei aber allgemein anerkannt, dass Krankengeld ausnahmsweise weiter zu zahlen ist, wenn der Versicherte eine Lücke in der Krankschreibung nicht selbst zu vertreten hat, erläuterten die Richter.

Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, seien bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zudem die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes entscheidend.

Daher komme es nicht darauf an, ob dem Taxifahrer nach Überzeugung der Klinik eventuell andere Tätigkeiten möglich gewesen wären, heißt es weiter im Stuttgarter Urteil. (mwo)

AZ.: L 11 KR 472/11

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