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Krankenhausgesellschaft nimmt Fraport-Urteil gelassen

Auch Kliniken in öffentlicher Trägerschaft müssen Meinungs- und Versammlungsfreiheit gewähren - beispielsweise für Demos. Die Karlsruher Verfassungsrichter hatten das im Fall des Frankfurter Flughafens klargestellt. Die DKG hält das Urteil für Kliniken allerdings "für nicht relevant".

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Ärzte-Demos, wie hier in Göppingen, müssen die Betreiber von öffentlichen Kliniken dulden.

Ärzte-Demos, wie hier in Göppingen, müssen die Betreiber von öffentlichen Kliniken dulden.

© Horst Rudel / imago

KARLSRUHE (mwo). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit kann auch in öffentlichen Betrieben wie etwa einer Kommunalen oder Landesklinik gelten. Konkret hat dies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zum Frankfurter Flughafen entschieden.

Danach gelten die Grundrechte dort, wo öffentliche Träger ihre Einrichtung frei für das Publikum öffnen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft zeigte sich zunächst wenig beunruhigt.

"Wir halten dieses Urteil für Krankenhäuser für nicht relevant", sagte Sprecher Holger Mages auf Anfrage der "Ärzte Zeitung". Denn die Sicherheit müsse absoluten Vorrang haben.

Im März 2003 hatte eine "Initiative gegen Abschiebung" in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens Flugblätter verteilt und gegen die Abschiebung von Ausländern in privaten Zivilmaschinen protestiert.

Die Betreibergesellschaft Fraport AG erteilte daraufhin ein "Flughafenverbot" und drohte für Verstöße einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs an. Nach Niederlagen in allen Gerichtsinstanzen hatte die Verfassungsbeschwerde einer Demonstrantin nun Erfolg.

Zunächst betonten die Karlsruher Richter, dass auch öffentliche Unternehmen an die Grundrechte gebunden sind. Das gelte unabhängig von der Rechtsform und auch für "von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen".

Denn die Grundrechte "binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt". Die Versammlungsfreiheit sei nicht auf die öffentlichen Straßen begrenzt. Sie gelte vielmehr auch dort, "wo ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat", auch in Gebäuden.

Ausgenommen seien dagegen "Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird". Auch die Meinungsfreiheit sieht das Gericht verletzt.

Störungen des Betriebsablaufs muss Fraport wohl nicht hinnehmen, aber eine Beeinträchtigung der "Wohlfühlatmosphäre" für die Geschäfte in der Abflughalle.

Az.: 1 BvR 699/06

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kliniken ohne Risikobewusstsein

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