Aktuelles Urteil

Krankenkasse muss Querschnittsgelähmtem Handbike zahlen

Handbike statt günstigerem Elektrorollstuhl auf Kassenkosten? Ja, meint das Landessozialgericht Hessen. Denn: Kassen müssten bei der Bewilligung von Hilfsmitteln das gesetzliche Teilhabeziel beachten.

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Darmstadt. Behinderte können von ihrer Krankenkasse die Versorgung mit Hilfsmitteln zum „Ausgleich“ ihrer Behinderung verlangen. Hierzu könne für einen Querschnittsgelähmten ein Handbike gehören, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Ein Handbike ist ein dem Liegerad ähnliches Fahrzeug, das durch die Arme angetrieben wird und an einen Faltrollstuhl montiert werden kann.

Der 1958 geborene Kläger aus dem Wetteraukreis hatte mit 20 Jahren einen schweren Unfall und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er besitzt bislang einen Faltrollstuhl und beantragte bei der Krankenkasse nun ein Handbike. Ohne dieses Hilfsmittel könne er Bordsteinkanten nicht überwinden und Gefällstrecken nicht befahren. Und dies bedeute, dass er nur unzureichend am öffentlichen Leben teilnehmen könne, argumentierte er. Zudem könne er das Handbike selbstständig an den Faltrollstuhl ankoppeln.

Streit um 3600 Euro Mehrkosten

Die Krankenkasse hatte ihm einen Elektrorollstuhl angeboten. Doch um den nutzen zu können, sei er auf eine qualifizierte Hilfskraft angewiesen, die ihn beim Umsetzen unterstütze, so der Mann. Die Versorgung mit dem rund 8600 Euro teuren motorisierten Handbike lehnte die Kasse ab. Begründung: Der Kläger könne sich mit den vorhandenen Hilfsmitteln und dem angebotenen Rollstuhl – Kosten: etwa 5000 Euro – „den Nahbereich ausreichend erschließen“.

Die Richter der Vorinstanz und des Landessozialgerichts bejahten jedoch einen Anspruch auf die „elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung“, also das Handbike. „Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich“, betonte das Gericht. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen.

Hierbei müsse das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, beachtet werden. Das Gericht verwies auch auf die UN-Konvention, wonach für Behinderte „persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit“ sichergestellt werden muss. Die Revision wurde nicht zugelassen. (KNA)

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