Urteil

Krankenkasse muss mobiles Vorlesegerät für Blinde zahlen

Richter sehen in dem Vorlesesystem erhebliche Vorteile im Vergleich zur Lupe. Das Hilfsmittel ermögliche den Betroffenen einen gewissen körperlichen und geistigen Freiraum.

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Berlin. Sehbehinderte Menschen haben grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu hochwertigen unterstützenden Technologien wie einem mobilen elektronischen Vorlesegerät. Dies hat das Sozialgericht Berlin in einem am 17. Juli veröffentlichten Urteil entschieden und einer nahezu blinden Frau das mobile Vorlesesystem OrCam MyEye 2.0 als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich zugesprochen.

Die fast blinde Frau hatte bislang eine elektronisch vergrößernde Lupe benutzt. Als sie damit keine Texte mehr erkennen konnte, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für das Hilfsmittel OrCam MyEye 2.0 in Höhe von 4.815 Euro.

Das mobile elektronische Vorlesegerät enthält eine Minikamera und einen Minicomputer und kann an der Brille befestigt werden. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab.

Das Sozialgericht sprach ihr das Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu. Das Vorlesesystem biete erhebliche Gebrauchsvorteile gegenüber der Lupe. Es verfüge nicht nur über eine Gesichtserkennung, sondern könne auch Texte erkennen und diese vorlesen – etwa beim Einkaufen oder bei der Orientierung auf der Straße. Das Hilfsmittel ermögliche damit das „Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums“. (fl)

Sozialgericht Berlin, Az.: S 210 KR 1573/21

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