Krankentagegeld: Versicherung muss bei Mobbing zahlen

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KARLSRUHE (ava). Eine private Krankentagegeldversicherung muss zahlen, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Mobbings am Arbeitsplatz arbeitsunfähig ist. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im konkreten Fall begründete die Versicherung ihre Zahlungsverweigerung damit, dass der Versicherungsnehmer nicht "allgemein arbeitsunfähig" sei, sondern lediglich eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit" vorliege. An anderen Arbeitsplätzen ohne Mobbing sei der Versicherungsnehmer nicht arbeitsunfähig, so dass der Anspruch auf Versicherungsleistung hier nicht in Betracht komme.

Der BGH sah dies anders und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Als Begründung hierfür wurde angeführt, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei streng arbeitsplatzbezogen. Es müsse also immer auf den konkreten Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers Bezug genommen werden. Wenn der Versicherungsnehmer z.B. aus psychischen Gründen seine konkrete Arbeit nicht ausführen könne, sei er arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen und habe somit Anspruch auf Versicherungsleistung. Eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz sei hingegen nicht möglich.

Az.: IV ZR 137/10

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