Krankheit geht Fitnessstudio nichts an

Veröffentlicht:

KARLSRUHE (mwo). Wenn Ärzte vom weiteren Besuch eines Fitnessstudios abraten, benötigen die Patienten gegebenenfalls ein Attest, um aus ihrem Vertrag aussteigen zu können. Dieses Attest muss nicht die konkrete Krankheit offenlegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil.

Das Studio muss sich vielmehr mit einem Attest begnügen, das die Untauglichkeit für den Fitness-Sport allgemein bestätigt.

Gegenteilige Klauseln in den Vertragsbedingungen des Fitnessstudios sind nach dem Karlsruher Urteil unwirksam. Zulässig sind danach allerdings Verträge mit langen Erstlaufzeiten von bis zu 24 Monaten.

Az.: XII ZR 42/10

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Elektrolytstörung

Hyponatriämie: So gehen Sie vor!

ASS absetzen?

Duale Plättchenhemmung nach Herzinfarkt: Wie kurz darfs sein?

Lesetipps
Das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV) ist eine bedeutende Ursache schwerer akuter Atemwegserkrankungen bei älteren Erwachsenen, einschließlich Verschlechterungen chronischer kardiopulmonaler Beschwerden.

© Framestock / stock.adobe.com

Fall-Kontroll-Studie mit 7.000 Personen

RSV-Impfung: Eine Dosis schützt Ältere über zwei Saisons