Urteil

OLG Frankfurt beschränkt Werbung für Schönheitsoperationen in Internet

Das Verbot von Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen gilt auch für Instagram-Stories. Eine Fachärztin für ästhetische Chirurgie hatte auf ihrem Account über eine Nasenoperation berichtet – das wurde ihr nun untersagt.

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Auch die Details einer ästhetischen Nasenoperation dürfen nicht auf Werbefotos im Internet gezeigt werden.

Auch die Details einer ästhetischen Nasenoperation dürfen nicht auf Werbefotos im Internet gezeigt werden.

© Universität Basel, Christian Flierl

Frankfurt/Main. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Schönheitsoperationen auf Internetplattformen beschränkt. Nach einem aktuell verkündeten Urteil gilt das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auch dann, wenn sich der Vergleich erst durch eine Abfolge mehrere Posts oder Beiträge ergibt, wie im Streitfall bei einer „Instagram-Story“.

Damit wies das OLG eine Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie aus Frankfurt am Main ab. Sie hatte auf ihrem Instagram-Account über eine Nasenoperation berichtet, bei der einer Patientin ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war.

Dabei postete sie mehrere Beiträge, auf denen ihre Follower und andere Nutzer die Entwicklung chronologisch rückwärts verfolgen und so letztlich auch das Aussehen der Frau vor und nach dem Eingriff vergleichen konnten.

Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband und verlangte Unterlassung. Es handele sich um eine bei Schönheitsoperationen verbotene Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern.

Medizinische Indikation spielt keine Rolle

Anders als noch das Landgericht Frankfurt gab das OLG dem nun statt. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Eingriff teilweise medizinisch indiziert war. Denn die Ärztin habe allein mit dem äußeren Aussehen geworben. Instagram-Nutzer hätten sich den gesamten Behandlungsverlauf ansehen und so verfolgen können, wie sich das Aussehen der Patientin verändert habe.

Unschädlich sei, dass der Vorher-Nachher-Vergleich nicht auf Bildern direkt nebeneinander, sondern nur in zeitlicher Abfolge zu sehen waren. Das entsprechende Verbot im Heilmittelwerbegesetz solle verhindern, dass sich Menschen vorschnell unnötigen Operationen und den damit verbundenen Risiken aussetzen. Die Vorschrift sei daher weit auszulegen und müsse auch neue Werbeformen wie hier eine Instagram-Story umfassen.

Die Revision ließ das OLG nicht zu, hiergegen ist aber noch eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof möglich. (mwo)

Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 6 U 40/25

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