Krankenhausreformanpassungs-Gesetz

Krankenhausreform: Länder wollen klare Regeln für sektorenübergreifende Versorger

Konsens sieht anders aus: Während der Bundestag am Mittwoch erstmals über das Krankenhausreformanpassungs-Gesetz berät, formulieren die Länder Änderungswünsche auf 68 Seiten. Im Fokus: Ein Rechtsrahmen für die sektorenübergreifende Versorgung.

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Das Krankenhausreformanpassungs-Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat. Ungeachtet dessen haben die Fachausschüsse viele Änderungsforderungen formuliert.

Das Krankenhausreformanpassungs-Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat. Ungeachtet dessen haben die Fachausschüsse viele Änderungsforderungen formuliert.

© Michael Bihlmayer / CHROMORANGE

Berlin. Die Bundesländer liegen mit dem Bund beim Krankenhausreformanpassungs-Gesetz (KHAG) weiterhin in vielen Punkten über Kreuz. Die Stellungnahme der Fachausschüsse auf 68 Seiten zeigt die Vielfalt der weiter bestehenden Konflikte. Am 21. November entscheidet das Plenum des Bundesrats über die endgültige Stellungnahme.

Besonders unzufrieden zeigen sich die Länder mit der Regelung zu sektorenübergreifenden Versorgern (SÜV) in Paragraf 115g SGB V. Hier habe es keine Fortschritte im Vergleich zum Krankenhausversorgungsverbesserungs-Gesetz (KHVVG) gegeben, heißt es. Doch solche Einrichtungen stellten „einen wesentlichen Bestandteil der Krankenhausreform dar, deren Erfolgsfaktoren bislang unzureichend berücksichtigt“ wurden.

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Die Umwandlung kleinerer Krankenhäuser in SÜV könne „maßgeblich“ zur Sicherung der Versorgung auf dem Land beitragen. Dafür sei ein „tragfähiger bundesweiter Rahmen“ erforderlich. SÜV könnten dieser Rolle im Transformationsprozess nur gerecht werden“, wenn das Leistungsangebot als flexibler Instrumentenkasten an regionale Bedarfe angepasst werden kann“, begründet der Gesundheitsausschuss seine Forderung.

Komplexität der Vergütung verrringern

Vereinfachungen wollen die Länder insbesondere bei der Leistungserbringung und bei der Abrechnung. Im Kern geht es ihnen um die Streichung der Vorgabe, dass Leistungen in SÜV in selbstständigen, wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen zu erfolgen hat. Denn dies würde die Komplexität der Vergütung solcher Versorgungseinrichtungen deutlich verringern, heißt es.

Eng verbunden damit ist das Petitum, die medizinisch-pflegerische Versorgung als Leistung in SÜV zu etablieren – ein entsprechender Passus war in frühen Entwürfen des KHVVG noch enthalten. Adressiert werde hierdurch der Versorgungsbedarf einer wachsenden Zahl von alten und multimorbiden Patienten, bei denen ärztliche Versorgung mit pflegerischer Begleitung einhergehen muss.

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Die bestehenden Angebote wie Übergangs- und Kurzzeitpflege deckten den Versorgungsbedarf dieser Gruppen nur unzureichend ab. Die ärztlichen Leistungen im Rahmen der medizinisch-pflegerischen Versorgung könnten durch Vertragsärzte verordnet oder durch Krankenhäuser veranlasst werden, so die Länder.

Zusätzliche Leistungsgruppe gefordert

Weitere Forderungen der Länder:

  • Belegärztliche Versorgung: Bisher wird für eine Belegabteilung die Vorhaltung von Belegärzten im Umfang von drei Versorgungsaufträgen gefordert. Das sei in ländlichen Regionen beispielsweise von Mecklenburg-Vorpommern „unmöglich zu erbringen“ und würde dort das Aus für die belegärztliche Versorgung bedeuten, heißt es. Die Vorhaltung eines Belegarztes sei ausreichend, wenn die Krankenhausplanungsbehörde den Versorgungsauftrag eng definiere.
  • Zusätzliche Leistungsgruppe „Neugeborene in Geburtskliniken“: Hintergrund sei eine Lücke in der Leistungsgruppensystematik mit der Folge, dass reinen Geburtskliniken, die nicht die qualitativen Anforderungen erfüllen, die Leistungsgruppe Perinataler Schwerpunkt (Level 3) nicht zugewiesen werden kann. Die Einrichtungen könnten diese DRGs nicht abrechnen, was zu erheblichen Erlöseinbußen führe.
  • Rücknahme der Streichung von Förderbeträgen im Jahr 2027: Die vorgesehene Streichung der Förderung für die Bereiche Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin im Jahr 2027 würde fehlende Mittel in Höhe von bundesweit 363 Millionen Euro nach sich ziehen. Die Förderbeträge sollten „unabhängig von der Verschiebung der Vorhaltevergütung“ gewährt werden.
  • Neukonzeption der Vorhaltevergütung: Aus Sicht der Länder geht die neue Vorhaltevergütung mit „neuen Anreizen zu Fehl- und Minderleistungen“ einher. Die Berechnungsmethodik fördere zudem ein Ungleichgewicht zwischen den Leistungsgruppen: Der ökonomische Druck, nur „lukrative“ Leistungsgruppen zugewiesen zu bekommen, stehe dem Ziel entgegen, durch „Entökonomisierung eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen“. Stattdessen sollte die Vorhaltevergütung „weitgehend unabhängig von dem Umfang der Leistungserbringung errechnet werden“.

Der Bundestag wird am Mittwochabend erstmals über das KHAG debattieren. Danach beginnen die Ausschussberatungen. Das Gesetz soll Anfang kommenden Jahres in Kraft treten. (fst)

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