Bundesfinanzhof

Krankheitskosten nach Wegeunfall sind Werbungskosten

Die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung deckt nur Fahrt- und Wegekosten ab, urteilen Deutschlands oberste Finanzrichter.

Veröffentlicht:

München. Nach einem Unfall auf dem Weg von oder zu der Arbeit beteiligt sich der Fiskus an so entstandenen Krankheitskosten. Soweit diese nicht von der Unfallversicherung übernommen werden, gelten sie als steuermindernde Werbungskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 8/18).

Er gab damit der Klage einer Arbeitnehmerin aus Baden-Württemberg statt. Bei einem Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit erlitt sie 2013 schwere Verletzungen im Gesicht. Im Folgejahr musste deswegen ihre Nase operiert werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung kam nur für einen Teil der Krankenhauskosten auf. Zudem hatte die Frau Aufwendungen für ihre Fahrten zur Behandlung. In ihrer Steuererklärung machte sie hierfür insgesamt 2402 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Die steuerliche Entfernungspauschale decke sämtliche Wegekosten ab.

Keine „beruflichen Mobilitätskosten“

Der BFH gab nun der Klage der Frau statt. Zwar seien nach bisheriger Rechtsprechung sämtliche „Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ mit der Entfernungspauschale abgegolten. Dies gelte auch weiter, etwa für Reparaturkosten am Auto nach einem Wegeunfall.

Krankheits- und Behandlungskosten auch nach einem Wegeunfall seien demgegenüber aber keine solchen „beruflichen Mobilitätskosten“. Solche Aufwendungen „sind weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen“, heißt es in dem Münchener Urteil. „Es handelt sich (daher) nicht um Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.“ Solche Krankheitskosten seien daher nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten, sie seien aber „beruflich veranlasst“. Deshalb könne die Klägerin sie zusätzlich als Werbungskosten geltend machen, so der BFH. (mwo)

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