Landesarbeitsgericht

Kündigung nach Diebstahl von Desinfektionsmittel bestätigt

Wegen der Corona-Pandemie sei Desinfektionsmittel im Frühjahr Mangelware gewesen, sein Diebstahl rechtfertige also eine fristlose Kündigung, so ein Gericht.

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Düsseldorf. Der Diebstahl eines Liters Desinfektionsmittel kann jedenfalls in Corona-Zeiten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zugunsten eines Paketunternehmens entschieden. Desinfektionsmittel sei im Frühjahr 2020 teuer und schwer zu beschaffen gewesen.

Der Kläger war bei dem Paketzustellunternehmen unter anderem als Fahrzeugwäscher beschäftigt. Sein privates Auto konnte er in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen. Bei stichprobenartigen Kontrollen entdeckte der Werkschutz am Morgen des 23. März 2020 eine Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle, beides aus dem Waschraum. Mit Zustimmung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber fristlos. Dies hat das LAG Düsseldorf nun bestätigt.

Trotz der gut 15-jährigen Betriebszugehörigkeit sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Wegen der Corona-Pandemie sei Desinfektionsmittel im Frühjahr 2020 Mangelware und teuer gewesen. Der Wert der Flasche habe damals 40 Euro betragen. Der Kläger habe auch gewusst, dass bereits mehrfach Desinfektionsmittel aus den Waschräumen verschwunden war und der Arbeitgeber große Probleme hatte, Nachschub zu bekommen. (mwo)

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