Urteil

LSG akzeptiert HIV als Berufskrankheit

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MÜNCHEN. Sind Arbeitnehmer einem besonders hohen Infektionsrisiko mit HIV ausgesetzt, kann bei einer Ansteckung eine Berufskrankheit vorliegen, urteilte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München. Es erkannte damit die HIV-Infektion einer ehemaligen Kinderkrankenschwester als Berufskrankheit an.

Die Frau hatte im Sommer 1982 mehrere Wochen als Praktikantin in einer Klinik gearbeitet. Dabei verletzte sie sich mehrfach an Kanülen und Skalpellen. Kurz darauf musste sie wegen grippeähnlicher Symptome für zwei Wochen das Bett hüten.

Fünf Jahre später, die Frau arbeitete jetzt als Kinderkrankenschwester, wurde bei einer Laboruntersuchung eine HIV-Infektion festgestellt. Ihren Beruf konnte sie nun nicht mehr ausüben.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab; offenbar habe sich die Frau in ihrem Privatleben angesteckt. Doch das LSG hielt dies für wenig wahrscheinlich.

Die Klägerin sei während ihres Praktikums einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. 1982 habe es auch noch keine angemessenen Verhaltensregeln für Nadelstichverletzungen in einer Klinik gegeben.

Die grippeähnlichen Symptome nach der Verletzung im Krankenhaus wiesen ebenfalls auf eine HIV-Infektion hin. Schließlich zähle die Klägerin auch nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen. Damit müsse von einer Berufskrankheit ausgegangen werden, urteilte das LSG. (fl/mwo)

Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 262/12

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