Leihmutterschaft: Nichts geht ohne Adoption

STUTTGART (mwo). Paare, die ihre Kinderlosigkeit mithilfe einer ausländischen Leihmutter überwinden wollen, sind auf deren Kooperation angewiesen.

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Denn trotz anderer genetischer Abstammung gilt die Leihmutter nach deutschem Recht als die Mutter des Kindes, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Beschluss entschied. Nur über eine Adoption könne daher die genetische Mutter auch zur rechtlichen Mutter werden.

In Deutschland ist Leihmutterschaft verboten, in den USA ist sie in einzelnen Bundesstaaten erlaubt. Im Streitfall hatte ein baden-württembergisches Paar eine Leihmutter in Kalifornien engagiert.

Nach der Geburt mehrerer Kinder im April 2010 gab die Leihmutter bei den kalifornischen Behörden wie vereinbart das deutsche Paar als genetische Eltern an. Der deutsche Standesbeamte fragte mit einer "Zweifelsvorlage" bei den Gerichten an.

Wie schon das Amtsgericht Stuttgart interessierte sich nun auch das OLG wenig für die kalifornischen Urkunden. Diese könnten das allein maßgebliche deutsche Recht nicht aushebeln.

Adoption notwendig

"Danach ist Mutter des Kindes die Frau, die es geboren hat", heißt es im Leitsatz der Stuttgarter Entscheidung. Weil die Leihmutter verheiratet war, gelte nach deutschem Recht zudem die Vermutung, dass deren Ehemann auch der Vater ist.

Zwar könnten die Männer jeweils die Vaterschaft anfechten, eine solche Möglichkeit für die Mutter gebe es aber nicht.

"Die Zuordnung des Kindes an die Frau, die es geboren hat, ist endgültig", heißt es in dem Stuttgarter Beschluss vom 7. Februar 2012. "Der einzige Weg, die genetische Mutter zur Mutter im Rechtssinne zu machen, ist der der Adoption."

Im Ergebnis sind daher die genetischen Eltern darauf angewiesen, dass die Leihmutter das Kind zur Adoption freigibt.

Az.: 8 W 46/12

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