Urteil

Liposuktion hat in der Klinik nichts verloren

Das Bundessozialgericht hält trotz Öffnungsklausel für Kliniken am Qualitätsgebot fest und erteilt einer Fettabsaugung auf Kasse eine Absage.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Bei der stationären Liposuktion auf Kasse haben betroffene Patienten bisher eher schlechte Karten.

Bei der stationären Liposuktion auf Kasse haben betroffene Patienten bisher eher schlechte Karten.

© lienkie / iStock

KASSEL. Die 2015 eingefügte Öffnungsklausel für Krankenhausbehandlungen läuft weiterhin überwiegend leer. Denn sie greife nur, wenn das Qualitätsgebot erfüllt ist und daher überhaupt ein Behandlungsanspruch besteht, betonte der für Krankenhausbehandlungen zuständige 1. BSG-Senat in seiner jüngsten Sitzung in einem Streit um die Liposuktion.

Die Klägerin hatte 2012 die Fettabsaugung beantragt. Die Kasse hatte dies jedoch abgelehnt.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle hatte der Klägerin noch recht gegeben. Als neue Behandlungsmethode mit dem Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative dürfe die Liposuktion im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden.

Hintergrund ist eine 2015 ins Sozialgesetzbuch eingefügte Öffnungsklausel. Danach dürfen Krankenhäuser neue Methoden auch ohne GBA-Beschluss anwenden, „wenn sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist“.

Das BSG hielt nun an seiner engen Auslegung dieser Vorschrift fest und lehnte eine Liposuktion als Regelversorgung erneut ab.

Widersprüchliche Klausel

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf die Widersprüchlichkeit der Klausel. Einerseits habe der Gesetzgeber Erprobungen erleichtern wollen. Gleichzeitig habe er aber daran festgehalten, dass die Behandlung „medizinisch indiziert und notwendig“ sein muss.

In der Gesamtschau sei die Vorschrift daher so auszulegen, dass die Behandlung auch hier einen Leistungsanspruch des Versicherten voraussetzt. Dies sei aber nur der Fall, wenn sie das Qualitätsgebot erfüllt. Nach bisherigen Erkenntnissen sei dies bei der Liposuktion nicht gewährleistet.

Hoffnung für Patienten

Inzwischen hat allerdings der GBA eine wissenschaftlich begleitete Erprobung der Liposuktion gestartet. Dies geht auf einen Antrag der Patientenvertreter im GBA zurück. Teilnehmen können volljährige Patienten mit einem Lipödem im Stadium I, II oder III, das durch eine konservative Behandlung nicht ausreichend gelindert werden konnte.

Interessierte Patienten sollen über ihre Krankenkasse Kontakt zu der erst noch geplanten „zentralen Anlaufstelle“ aufnehmen, heißt es auf der GBA-Website.

Über eine Teilnahme werde dann nach einer Untersuchung entschieden. In dem vom BSG entschiedenen Fall soll das LSG Celle noch klären, ob die Versicherte Anspruch auf Teilnahme an dieser GBA-Erprobung haben kann.

Az.: B 1 KR 32/18 R

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