Mehr Elterngeld bei deutlich gestiegenem Einkommen

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KASSEL (mwo). Ärzte können die Berechnung des Elterngeldes nach ihrem aktuellen Einkommen verlangen, wenn sie zuletzt deutlich mehr gearbeitet haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich in Kassel entschieden.

Für die Berechnung des Elterngeldes wird üblicherweise das Einkommen der vorausgehenden zwölf Monate herangezogen. Da sich dies bei Freiberuflern meist schwer ermitteln lässt, gilt bei gleich bleibender freiberuflicher Tätigkeit das letzte Steuerjahr, für das ein Bescheid des Finanzamts vorliegt.

Die klagende Psychotherapeutin beantragte für ihren im Oktober 2007 geborenen Sohn Elterngeld. Die Behörden legten für die Berechnung den steuerlichen Gewinn für 2006 in Höhe von 12 800 Euro zugrunde. Die Therapeutin machte geltend, dass ihr Einkommen erheblich gestiegen sei und in den vorausgegangenen zwölf Monaten 40 200 Euro betragen habe.

Das BSG gab ihr im Grundsatz Recht: Die Freiberufler-Klausel greife nur, wenn die Tätigkeit "nach Art und Umfang" im Wesentlichen gleich geblieben ist. Danach können Ärzte eine Berechnung nach den letzten zwölf Monaten verlangen, wenn sie im Durchschnitt dieses Zeitraums mindestens 20 Prozent mehr gearbeitet haben als im Jahr des letzten Steuerbescheids. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Koblenz nur noch prüfen, ob die Angaben der Therapeutin richtig sind.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 10 EG 2/09 R

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