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Vorsteuerabzug

Mehr Geld mit Döner-Imbiss im Ärztehaus?

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden: BFH konkretisiert vorteilhafte Ausnahmen vom "Flächenschlüssel".

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MÜNCHEN. Umsatzsteuerpflichtige Praxen in einem teils geschäftlich und teils privat genutzten Gebäude können die Vorsteuer für Bauleistungen in Ausnahmefällen doch nach dem für sie günstigeren "Umsatzschlüssel" aufteilen. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor.

Nach deutschem Recht gilt seit Anfang 2004 vorrangig der Flächenschlüssel. Der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung nach den erlösten oder erlösbaren Umsätzen, ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn es keine andere Aufteilungsmöglichkeit gibt.

Wie nun der BFH entschied, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn die gewerblichen Räume deutlich aufwendiger gebaut sind - etwa wenn sie höher sind oder wenn sie dickere Wände oder eine baulich aufwendigere Innenausstattung haben.

Im Streitfall wurden die Erdgeschossräume an einen Coffeeshop, einen Kiosk und einen Döner-Imbiss vermietet. Der Bauherr und Vermieter wollte nach dem "Umsatzschlüssel" abrechnen. Nach dem Münchener Urteil soll nun das Finanzgericht nochmals prüfen, ob dies wegen baulicher Besonderheiten des Erdgeschosses ausnahmsweise gerechtfertigt ist. (mwo)

Az.: V R 1/10

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