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Steuern

Mehr Zeit in Hängepartie um Erstausbildung

Lassen sich Studienkosten in der Steuererklärung berücksichtigen? Der BFH hat jetzt für Fristverlängerung gesorgt.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt Studenten und anderen mehr Zeit, die Kosten ihrer Erstausbildung steuerlich geltend zu machen. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil können entsprechende "Verluste" noch sieben Jahre rückwirkend festgestellt werden, sofern für das betreffende Jahr kein Steuerbescheid ergangen ist.

Die Frage, inwieweit diese steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wie berichtet hatte ihm der BFH mehrere Fälle zur Prüfung vorgelegt.

Zum Steuerjahr 2004 hatte der Gesetzgeber die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium ausdrücklich vom Steuerabzug als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben ausgenommen. Der BFH hält dies für verfassungswidrig.

Im Streitfall hatte die Klägerin 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 mit den Kosten ihrer Erstausbildung eingereicht. Unter Hinweis auf die sogenannte Festsetzungsverjährung von vier Jahren für die Einkommensteuer lehnte das Finanzamt eine Bearbeitung ab.

Doch für eine reine "Verlustfeststellung" gilt diese Frist nicht, so jetzt der BFH. Wenn es für das Jahr der Verluste gar keine Steuerveranlagung gab, könne es auch keinen Bescheid mit Bindungswirkung geben. Die Verlustfeststellung sei daher noch im Rahmen der hier geltenden Verjährungsfrist (sieben Jahre) möglich.

Für Studenten und andere künftige Steuerzahler bedeutet dies, dass sie Belege über die Kosten ihrer Erstausbildung zunächst sammeln können - etwa zu Studien- oder anderen Ausbildungsgebühren, Semesterbeiträgen, Fahrtkosten, PC und Fachbüchern.

Gegebenenfalls können sie auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten, ob sich nachträgliche Steuererklärungen dann lohnen. Hierfür bestünde nicht nur vier, sondern sieben Jahre Zeit. Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist offen. (mwo)

Az.: IX R 22/14

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