Hartz-IV-Urteil

Mehrbedarf bei Leberzirrhose mit Untergewicht

Das Sozialgericht Cottbus gewährt einer Harzt-IV-Empfängerin mit Leberzirrhose und einem BMI von 18 zehn Prozent Aufschlag für ihre kostenaufwendige Ernährung.

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Cottbus. Hartz-IV-Bezieher können bei einer Leberzirrhose Anspruch auf einen Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung haben. Macht die Erkrankung eine eiweißreiche und fettarme Ernährung erforderlich und liegt bereits eine Mangelernährung vor, ist ein Mehrbedarf in Höhe von zehn Prozent der Regelbedarfs für Alleinstehende gerechtfertigt, wie kürzlich das Sozialgericht Cottbus entschied.

Die Klägerin ist Hartz-IV-Bezieherin und leidet an einer Leberzirrhose und dadurch auch an einer Mangelernährung. Ihr Body Mass Index (BMI) betrug 18. Bei ihrem Jobcenter machte sie einen Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung geltend. Sie benötige eiweißreiche und fettarme Kost wie Schweine-Filets, Rindfleisch, Eiweißpulver oder ausgewählte Öle. Diese Ernährung sei teuer.

Das Jobcenter lehnte höhere Leistungen dennoch ab. Das Sozialgericht Cottbus sprach der Frau einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von zehn Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das sind derzeit 44,60 Euro monatlich.

Der Anspruch bestehe, wenn eine Leberzirrhose und eine damit einhergehende Mangelernährung vorliegen, so das Sozialgericht. Dies sei hier der Fall. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge habe als Kriterium für eine Mangelernährung einen BMI von weniger als 20 angeführt. Bei der Klägerin sei zusammen mit der Leberzirrhose damit aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich, die nicht mehr vom Regelbedarf gedeckt werden könne. (fl/mwo)

Sozialgericht Cottbus, Az.: S 29 AS 1164/18

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