EBM-Beschluss

Neue EBM-Position zur Kontrolle der Kardio-App „ProHerz“.

Bei herzinsuffizienten Patienten, deren Vitalwerte nicht ohnehin schon im Telemonitoring überwacht werden, kann einmal im Quartal die DiGA „ProHerz“ auf Kasse ausgewertet werden.

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Berlin. Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. Oktober die Liste der DiGA-Ziffern des EBM um eine weitere verlängert: Die neue GOP 01481 kann dann einmal im Behandlungsfall zur Abrechnung der Verlaufskontrolle und Auswertung der Kardio-DiGA „ProHerz“ angesetzt werden. Sie ist mit den üblichen 64 Punkten dotiert – wie alle anderen DiGA-Ziffern auch; bezahlt wird zunächst extrabudgetär.

Die Einschränkungen dieser Kontrollleistung: Die GOP 01481 ist nur bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres berechnungsfähig. Zudem ist sie ausschließlich Vertragsärztinnen und -ärzten vorbehalten, die zur Indikationsstellung eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz berechtigt sind (GOP 03325 oder 04325 oder 13578).

Dementsprechend heißt es in der Beschlussbegründung: „Die Auswahl der abrechnungsberechtigten Fachgruppen erfolgte mit Blick auf die bei der Behandlung des Krankheitsbildes Herzinsuffizienz eingebundenen Fachdisziplinen.“ Laut Hersteller wird die ProHerz-App auch im Rahmen des Telemonitorings selbst eingesetzt. Konsequenterweise wird in der Leistungslegende ausgeschlossen, die GOP 01481 neben den EBM-Positionen zur Herzinsuffizienz-Fernüberwachung aufzuschreiben.

Mit der ProHerz-App sollen herzinsuffiziente Patienten täglich ihre Vitalwerte erfassen, „um Veränderungen der Erkrankung selbstständig frühzeitig erkennen zu können“, wie es in der Produktbeschreibung des DiGA-Verzeichnisses heißt. Zusätzlich erhielten User ein „personalisiertes Gesundheitscoaching und weitere Funktionen zur Risikoprophylaxe“. Das Programm wurde Mitte Mai dieses Jahres dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis beim BfArM aufgenommen. (cw)

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