Nicht jede Beleidigung rechtfertigt eine Kündigung

MAINZ (dpa/reh). Geschäftsschädigende oder ehrverletzende Beleidigungen des Arbeitgebers rechtfertigen nicht immer eine Kündigung (wie bereits berichtet).

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Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach dem Richterspruch gilt dies insbesondere, wenn die Äußerungen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber fallen und daher durch eine besondere emotionale Belastung des Mitarbeiters zu erklären sind.

Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte sich vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gegen seine krankheitsbedingte Kündigung gewandt. Dabei hatte der Arbeitnehmer seine häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten im Vorprozess damit begründet, dass er aufgrund der akuten Mobbingsituation im Betrieb stark belastet sei. In dem Prozess hatte er dann außerdem wahrheitswidrig behauptet, im Betrieb des Arbeitgebers würden Fahrtenschreiber manipuliert. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin erneut - dieses Mal wegen ehrverletzender Äußerungen.

Doch auch hier hatte der Kläger Erfolg. Zwar seien wahrheitswidrige Äußerungen nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, argumentierte das LAG. Allerdings habe sich der Kläger in einer besonderen emotionalen Lage befunden, sodass seine Entlassung eine unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitgebers gewesen sei, heißt es in dem Urteil weiter. Es sei zu berücksichtigen, dass für den Kläger die Gefahr bestand, seinen Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Es hätte hier ausgereicht, mit einer Abmahnung zu reagieren.

LAG Mainz, Az.: 10 Sa 169/08

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