BSG-Urteil

Nicht jede Betriebsfeier ist versichert

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KASSEL. Zu einer betrieblichen Feier oder Veranstaltung müssen alle Mitarbeiter eingeladen sein. Andernfalls steht sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines Fußballturniers entschied.

Das Turnier war im Mai 2010 von einer Bank veranstaltet worden. Die Geschäftsführung überschrieb ihre Einladung mit "Liebe Fußballfans und Kicker". Auch Kunden, Angehörige und Freunde konnten teilnehmen.

Für die Reisekosten zahlte die Bank einen Zuschuss. Von 3000 Beschäftigten der Bank meldeten sich 594 an, zudem 78 betriebsfremde Gäste.

Einer der Kicker zog sich während des Turniers eine traumatische Achillessehnenruptur rechts zu. Dies wollte er als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Zu Recht, so das BSG.

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stehe nur unter bestimmten Voraussetzungen unter dem gesetzlichen Unfallschutz. Zunächst müsse es sich um eine Veranstaltung zumindest im Auftrag der Geschäftsführung handeln.

Zudem müsse die Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder einer Abteilung offen stehen. Hier habe zwar die Geschäftsführung eingeladen, aber nur "Fußballfans und Kicker".Zudem habe die Veranstaltung auch externen Teilnehmern offen gestanden. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 2 U 12/15 R

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