Kommentar – Debatte um Leichenschau-Abrechnung

Nicht tot zu kriegen

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

Die Diskussion um die Abrechnung der Leichenschau ist nicht totzukriegen. Aktuell poppt das Thema einmal mehr auf, weil Staatsanwälte in mehreren Bundesländern gegen Hunderte von Ärzten wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit dieser Leistung ermitteln.

Dass gerade diese Leistung, die GOÄ-Nr. 100, trotz der hohen damit verbundenen Verantwortung, mit 51 Euro Höchstsatz plus Wegegeld so schlecht bewertet ist, ärgert Ärzte seit Jahren.

Immer wieder ist auf Ärztetagen gefordert worden, eine Neubewertung der Leichenschau vor eine GOÄ-Novelle zu ziehen. Bisher gibt es nur die Zusicherung, dass die Leistung im Zuge der Novelle neu bewertet wird.

Doch eine gerechte Sache politisch zu verfolgen ist das eine, bei der Abrechnung nach einem Trauerfall „kreativ“ vorzugehen, etwas ganz anderes. Klar ist, dass geltendes Recht nicht gebogen werden darf. Ärzte per se zu kriminalisieren, ist aber auch wenig zielführend.

Jetzt kommt es darauf an, eine rechtssichere Lösung anzustreben, die in einer GOÄ-Reform mündet. Ärzten, die in der Regel eine emotionale Bindung zum Gestorbenen haben, könnte so eine zusätzliche Last von den Schultern genommen werden. Und das Thema Abrechnung der Leichenschau könnte endlich begraben werden.

Lesen Sie dazu auch: Leichenschau: Staatsanwälte ermitteln gegen Hunderte von Ärzten

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 06.02.201911:47 Uhr

Vom "Golfplatz" zur "Leichenschau"?

Von unserem SPD-Vorzeige-Mediziner mit der Fliege diesmal kein "Sterbenswörtchen" zum Thema: "Durchführung und Abrechnung der Leichenschau"?

Dazu gehören Inspektion/Untersuchung eines vollständig entkleideten, an einem professionellen Arbeitsplatz gut ausgeleuchteten und ggf. nach Fotodokumentation des Auffindungsortes von Verschmutzungsspuren gereinigten Leichnams gemeinsam mit Assistenzpersonal. Nur dabei können versteckte Injektions-, Stich- oder Schusswunden unter den Haaransätzen, diskrete Strangulationsspuren, Erstickung durch äußere Einwirkungen, Schädelbasis-Frakturen, verdächtige Hauteffloreszenzen, aber auch Beibringung von tödlich wirkenden Mitteln in Körperöffnungen, Vergiftungen etc. bzw. auch natürliche Todesursachen detektiert werden.

Die GOÄ-Nr. 100 sieht dafür im Beisein von trauernden Angehörigen und unter kritischer Beobachtung einer sich vergrößernden Trauergemeinde im häuslichen Milieu ein fast undurchführbares „Public Viewing“ für maximal 51,00 Euro vor. Die in Zweifelsfällen nachfolgende Obduktion würde mit etwa 950,00 Euro zu Buche schlagen.

Ein staatlich vereidigter, medizinisch qualifizierter und beamtenbesoldeter „Coroner“, wie z. B. in allen Bundesstaaten der USA für 330 Millionen Menschen gesetzlich geregelt, würde als neutraler, rechtsmedizinisch geschulter Untersucher, Sachverständiger und Amtsperson mit Unterstützung von Hilfskräften das ihm fremde Terrain eines häuslichen oder öffentlichen Auffindungsortes inspizieren und die Trauergemeinde mit der ihm eigenen Professionalität und Autorität in die Schranken weisen. Suspekte, möglicherweise strafrechtlich relevante Umstände würden eher aufgedeckt und hinzukommenden Ermittlungsbehörden gegenüber kommuniziert werden.

Das wäre eine gerechte, finanziell tragbare und der Ernsthaftigkeit der Gesamtsituation angepasste Lösung. Damit wären endlich epidemiologisch verwertbare Mortalitäts- und Morbidität-Statistiken möglich.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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