Nordrhein: neue RLV-Berechnung für Praxisgründer

KÖLN (iss). In der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) haben sich die Honorierungsgrundlagen für neu niedergelassene Ärzte geändert.

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Seit dem 1. Juli bemessen sich die Regelleistungsvolumina (RLV) für die Neugründungen nicht mehr nach den durchschnittlichen Fallzahlen der Fachgruppe, sondern nach den tatsächlich abgerechneten Fallzahlen der Ärzte.

Bislang hatte die KVNo für Ärzte, die weniger als 13 Quartale niedergelassen sind, das RLV berechnet, indem sie den Fallwert mit der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe multiplizierte.

Ärzte, die unter dem Durchschnitt lagen, konnten so höhere Fallwerte erzielen. "Die neu niedergelassenen Ärzte waren deutlich besser gestellt als die etablierten Praxen", so KVNo-Vorstand Bernhard Brautmeier.

Diese Ungleichbehandlung habe die KV beseitigen wollen. Deshalb bemisst sich das RLV seit dem dritten Quartal auch bei Neugründungen nach den Fallzahlen des Vorjahresquartals.

Waren die Ärzte in diesem Zeitraum noch nicht niedergelassen, wird das RLV nachträglich auf Basis der tatsächlichen Fallzahlen berechnet und der Abrechnung zugrunde gelegt. Ebenso verfährt die KV bei Ärzten, deren aktuelle Fallzahl über der des Vorjahresquartals liegt.

Die Änderung des Honorarverteilungsvertrags sei ein Teil der Maßnahmen, mit denen die KVNo den überdurchschnittlich hohen Anteil der Vorwegabzüge in Nordrhein reduzieren will, sagt Brautmeier. "Außerdem gleichen wir uns damit der Praxis in den meisten anderen KVen an, die bei Neugründungen ebenso verfahren."

Die KVNo habe die Mitglieder im Vorfeld umfassend über die Neuregelung informiert und die Ärzte auch bei der Niederlassungsberatung darüber in Kenntnis gesetzt.

Nach Angaben von Brautmeier machen Neugründungen weniger als ein Prozent der rund 16.000 Praxen in Nordrhein aus.

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