Notfallpraxis darf zum Essen nicht verlassen werden

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Ärzte müssen im Notdienst ständig in der Praxis sein. Auch zum Essen dürfen sie sie nicht eigenmächtig verlassen.

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Im ersten Obergeschoss wird jemand sein, denn laut BSG darf die Notdienstpraxis auch zum Essen nicht verlassen werden.

Im ersten Obergeschoss wird jemand sein, denn laut BSG darf die Notdienstpraxis auch zum Essen nicht verlassen werden.

© wolterfoto / imago

KASSEL (mwo). Während ihres Dienstes in einer zentralen Notfallpraxis müssen Ärzte durchgehend anwesend sein. Eine solche Anwesenheitspflicht ist zulässig, die rechtlichen Grundlagen reichen aus, urteilte am Mittwoch der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.

Im Streitfall hatte ein Arzt aus Euskirchen geklagt, die Anwesenheitspflicht von bis zu 14 Stunden am Stück sei unzumutbar. Dies sei ein Eingriff in die Handlungs- und Berufsfreiheit der Ärzte und sei daher nur mit gesetzlicher Grundlage zulässig.

Auch fehlten in Euskirchen geeignete Möglichkeiten zum Ausruhen sowie zum Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten, so der Arzt weiter. Nach KV-Angaben ist allerdings alles Notwendige vorhanden. Weil der Arzt die Notfallpraxis einmal zum Essen verlassen hatte, hatte er auch schon einen disziplinarischen Verweis einstecken müssen.

Wie nun das BSG entschied, müssen Ärzte solche Fragen der Dauer des Dienstes, die dieser Dauer entsprechende angemessene Ausstattung der Räume und schließlich auch Fragen der Vergütung gesondert rügen und gegebenenfalls einklagen. Eine eigenmächtige Abwesenheit von der Notfallpraxis rechtfertige dies nicht.

Die Anwesenheitspflicht sei rechtmäßig, urteilte das BSG weiter. Eine schnelle Erreichbarkeit reiche nicht aus. Die Anwesenheitspflicht in Euskirchen sei in der Notfallordnung festgelegt.

Diese Notfallordnung ergebe sich aus der gesetzlichen Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen, einen Notdienst zu sichern. Dies reiche als rechtliche Grundlage aus.

Az.: B 6 KA 23/10 R

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