Tipps für die Abrechnung

Nr. 3 GOÄ - mit Begründung mehr als einmal möglich

Die Beratungen nach den GOÄ-Nummern 1 und 3 gehören zu den häufigsten Leistungen in der Privatliquidation. Doch mit der Abrechnung tun sich viele Ärzte schwer.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:

Beratungen und Erörterungen gehören zu den Grundleistungen in der medizinischen Versorgung von Patienten.

Zu den häufigsten Beratungsleistungen in der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) gehören die Beratung nach Nr. 1 und die eingehende Beratung nach Nr. 3.

Auch wenn diese zu den häufigsten Leistungen gehören, stellt deren korrekte Abrechnung Ärzte immer wieder vor Probleme.

Bei der GOÄ-Nr. 1: "Beratung - auch mittels Fernsprecher" handelt es sich um eine Leistung, die bei fast jedem Arzt-Patienten-Kontakt anfällt.

Damit zählt die Ziffer 1 zu den am häufigsten berechneten Gebührenpositionen.

Inhaltlich ist der Begriff der "Beratung" in der Gebührenordnung umfassend und schließt verschiedene Teilleistungen ein, für die es keine gesonderten Abrechnungsmöglichkeiten gibt.

Da eine Beratung bei annähernd jedem Arzt-Patienten-Kontakt erbracht wird, wird die Häufigkeit der Abrechnung, wie auch die Kombinierbarkeit durch den Verordnungsgeber eingeschränkt.

Nach den Allgemeinen Bestimmungen ist die Berechnung der Nr. 1 GOÄ neben allen Leistungen ausgeschlossen, in denen die Beratungsleistung beinhaltet ist.

Das gilt für folgende Leistungen: 3, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 48, 50, 51, 435, 448, 449, 804, 806, 807, 808, 812, 817, 835, 849, 861, 862, 863, 864, 870, 871, 886 und 887.

Leistungsabschnitt C bis O besonders beachten

Eine weitere Einschränkung der Berechnungsfähigkeit der Nr. 1 GOÄ ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 2:

Danach ist die Beratung nach Nr. 1 neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Rahmen einer Sitzung innerhalb eines Behandlungsfalles nur einmal berechnungsfähig.

Hier sollten Sie die Formulierung "Leistungen nach den Abschnitten C bis O" besonders beachten! Der Abschnitt "C" der GOÄ beginnt mit der Gebührenordnungsposition 200 (Verband).

Alle darunter liegenden Gebührenordnungspositionen lassen sich somit auch öfter im Behandlungsfall kombinieren.

Für mehr als zehn Minuten gibt es 150 Punkte

Die Beratungsleistungen nach den Nrn. 1 und 3 GOÄ
GO-Nr Pkt 2,3 3,5 Leistungslegende
1 80 10,72 € 16,32 € Beratung - auch mittels
Fernsprecher
3 150 20,11 € 30,60 € Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter, Tabelle: Ärzte Zeitung

Das gilt beispielsweise für die Kombination der Beratung nach Nr. 1 mit den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8. Das gilt jedoch auch für die kurze Bescheinigung (Nr. 70) oder auch den Arztbrief (Nr. 75).

Fazit: Die Kombination der Leistungen 1-7, ist im Behandlungsfall unbegrenzt, will heißen, so oft diese notwendigerweise erbracht werden, ohne Begründung abrechenbar.

Die eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ umfasst andere zum Teil weiter reichende Abrechnungseinschränkungen im Zusammenhang mit der Kombination mit anderen Leistungen der GOÄ.

Immer wiederzeigen sich Unsicherheiten, im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Abrechnung, wie auch mit der Kombinationsfähigkeit der Nr. 3.

Was sind die Abrechnungsbestimmungen für die Berechnung der GOÄ Nr. 3?

Die erste Bedingung für die Berechnung der Nr. 3 GOÄ ist der Zeitaufwand von mindestens 10 Minuten. Die weniger als 10 Minuten in Anspruch nehmende Beratung ist nach der Nr. 1 GOÄ zu berechnen.

Weiterhin ist die Nr. 3 "nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit den Untersuchungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801" zu berechnen.

Was bedeutet dieser Ausschluss?

Die Beratung nach Nr. 3 darf allenfalls neben den genannten Untersuchungsleistungen (Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801) abgerechnet werden.

Werden neben der Beratung nach Nr. 3 eine (oder mehrere) weitere Leistung(en) durchgeführt, so ist (sind) diese oder eben die Nr. 3 nicht berechnungsfähig.

Wovon machen Sie die Entscheidung, Beratung nach Nr. 3 oder andere Leistung abzurechnen, abhängig?

Die Entscheidung hängt in diesem Fall eindeutig von der Punktzahl, also der Bewertung der zusätzlichen Leistung(en) ab.

Liegt die Punktzahl einer abzurechnenden Leistung, bzw. die Summe der Punkte der abzurechnenden Leistungen über 150, wird die Nr. 3 entfallen, liegt die Punktzahl darunter, entfallen die anderen Leistungen und Sie rechnen die Nr. 3 ab.

Beachten Sie auch den Unterschied der Ausschlussregelung zur Nr. 1!

Im Gegensatz zur Beratung nach Nr. 1 ist die Ausschlussregelung zur Nr. 3 anders formuliert. Für die Nr. 1 gilt, dass sie im Behandlungsfall nur einmal neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnungsfähig ist.

Hier sind also die Sonderleistungen ab der Nr. 200 das Ausschlusskriterium. Bei der Nr. 3 hingegen sind es alle Leistungen mit Ausnahme der Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

Wie oft können Sie die Nr. 3 im Behandlungsfall abrechnen?

Die Beratung nach Nr. 3 ist im Behandlungsfall so oft berechnungsfähig, wie sie auch erbracht wurde - dreimal, fünfmal, zehnmal, täglich!

Die in der GOÄ enthaltene Bestimmung zur Mengenbegrenzung ist als Abrechnungsbremse zu sehen. Die meisten Ärzte, wie auch MFA sind der Meinung, die Nr. 3 nur einmal im Behandlungsfall abrechnen zu können.

Die Abrechnungsbestimmung lautet aber: "Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung."

Die mehrmalige Berechnung der Beratung nach Nr. 3 im Behandlungsfall ist damit nicht ausgeschlossen. Es ist nur eine Begründung gefordert. Nur Begründungen sind mühsam und zeitaufwendig.

Der Mensch als solches ist von Grund auf bequem (das weiß vor allem der für die GOÄ zuständige Verordnungsgeber) und eine Begründung macht eben Arbeit.

Diese Arbeit jedoch lohnt sich! Erstellen Sie sich eine Liste mit Ihren häufigsten Begründungen für eine mehrmalige Berechnung der Nr. 3 - zum Beispiel: "Beratungsintensives Krankheitsbild", "Verschlimmerung der Krankheit", "Vorliegen wichtiger Befunde".

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