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Nur konkrete Kürzung bei Betten ist angreifbar

LEIPZIG (mwo). Krankenhäuser können die Aufnahme eines Wettbewerbers in den Krankenhausplan ihres Bundeslandes nur in Ausnahmefällen vor Gericht angreifen.

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Wie kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, ist dies nur dann möglich, wenn das Land eine Auswahlentscheidung trifft, die bereits konkret zur Kürzung von Planbetten im eigenen Krankenhaus führt.

Im konkreten Fall wollte eine orthopädische Fachklinik im Raum Pforzheim ihr Angebot von bislang 20 ambulanten Betten um 150 stationäre Betten erweitern. Im Rahmen eines Vergleichs nahm das Land Baden-Württemberg 30 Betten in den Bedarfsplan auf.

Zur Begründung hieß es, das neue Angebot führe zu einer Überversorgung und müsse daher durch Kürzungen bei den bisherigen Plankrankenhäusern ausgeglichen werden. Dagegen klagten das diakonische Siloah Krankenhaus sowie die fachärztlich geführte Belegarztklinik Centralklinik in Pforzheim.

Schon der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte die Klagen als unzulässig verworfen. Die Begründung: Die Planposition der Kläger werde durch die Aufnahme eines neuen Krankenhauses noch nicht geschmälert.

Dem schloss sich das Bundesverwaltungsgericht nun an: Eine konkrete Auswahlentscheidung sei bislang nur angekündigt worden. Die Konkurrenz müsste daher abwarten, ob ihnen tatsächlich Betten gestrichen werden. Ein Abwehrrecht allein gegen die zusätzliche Konkurrenz gebe es nicht.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.: 3 C 35.07

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