Bundesgerichtshof

OP-Zentrum muss für Wasserschaden haften

Tritt Wasser aus einer Wohnung in eine benachbarte, muss der Mieter für den Schaden aufkommen, so die Richter.

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KARLSRUHE. Bei einem in der eigenen Wohnung ausgelösten Wasserschaden haftet der Eigentümer oder dessen Mieter auch für Schäden in den Nachbarwohnungen.

Das gilt unabhängig davon, ob den Eigentümer oder Mieter ein Verschulden trifft, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Danach muss ein Operationszentrum im Raum Aachen einen Schaden in Höhe von 166.000 Euro bezahlen. Es befand sich in einer Eigentumswohnung im Obergeschoss. Im Sterilisationsraum hatte sich eine Schlauchverbindung gelöst. Das auslaufende Wasser gelangte auch in eine darunter gelegene Arztpraxis.

Deren Versicherung kam zunächst für den Schaden auf, verlangt das Geld nun aber von dem Operationszentrum zurück.

"Rechtswidrige Einwirkung"

Das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht (OLG) Köln gaben der Klage statt. Sie ließen dabei offen, ob das Operationszentrum ein Verschulden an dem Schaden trifft.

Für eine "rechtswidrige Einwirkung" wie etwa einen Wasserschaden bestehe bei Grundstückseigentümern laut Gesetz ein Ausgleichsanspruch unabhängig vom Verschulden. Dies sei auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

Dem ist der BGH nun gefolgt. Benachbarte Wohnungseigentümer beziehungsweise deren Mieter seien "wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln".

Den konkreten Streit wiesen die Karlsruher Richter aus formalen Gründen dennoch an das OLG zurück. (mwo)

Az.: V ZR 230/12

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