Weiterbildung

Ohne Plan ist Befristung hinfällig

Ohne Plan ist die befristete Anstellung zu Weiterbildungszwecken ungültig. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart bestätigte damit die Weiterbeschäftigungsklage einer Internistin.

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STUTTGART. Ärzte in Weiterbildung dürfen nur dann befristet eingestellt werden, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich der Weiterbildung dient. Das Krankenhaus muss hierfür einen entsprechenden Weiterbildungsplan erstellen, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht LAG) Baden-Württemberg.

Es hob damit die Befristung des Arbeitsvertrags einer Fachärztin für Innere Medizin auf. Um sich für den Schwerpunkt "Gastroenterologie" weiterzubilden, vereinbarte sie mit einer Klinik einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag.

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zu Unstimmigkeiten: Die Ärztin hielt ihrem Chefarzt vor, sie werde ständig in Bereichen eingesetzt, in denen sie die notwendigen Weiterbildungsinhalte nicht lernen könne.

Als der Arbeitsvertrag auslief, wollte die Ärztin in dem Krankenhaus bleiben. Der Träger entsprach diesem Wunsch nicht. Daher klagte die Ärztin; die Befristung sei unzulässig gewesen.

Mit Erfolg: Laut Gesetz sei die Weiterbildung von Ärzten nur dann ein ausreichender Befristungsgrund, wenn die Beschäftigung auch der Weiterbildung dient.

Ob dies hier, wie von der klagenden Ärztin behauptet, überwiegend nicht der Fall war, ließ das LAG offen. Denn das Gesetz fordere eine "zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung".

Das bedeute, dass das Krankenhaus einen Plan erstellen muss, wie die Weiterbildung erfolgen soll, folgerten die Stuttgarter Richter.

Im konkreten Fall habe das Krankenhaus eine solche "Weiterbildungsplanung" nicht vorlegen können. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei daher ohne rechtfertigenden Sachgrund erfolgt und sei somit unwirksam. (mwo)

Az.: 1 Sa 5/15

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