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Landespersonalvertretungsgesetz NRW

Organisation gegenseitiger Urlaubsvertretung ist mitbestimmungspflichtig

Veröffentlicht:

Leipzig. Eine Regel, wonach in einer staatlichen Klinik die Beschäftigten ihre Urlaubsvertretung abteilungsintern selbst regeln sollen, ist mitbestimmungspflichtig. Es handelt sich um eine grundsätzliche und allgemeine Regelung, die die Urlaubsplanung beeinflusst und daher der Mitbestimmung unterliegt, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht zum Landespersonalvertretungsgesetz in Nordrhein-Westfalen entschied.

Anlass des Rechtsstreits war die „Bitte“ des Dienststellenleiters einer Klinik des Landschaftsverbandes Rheinland für Psychiatrie und Neurologie, die dort beschäftigten Mitarbeiter des Sozialdienstes mögen die gegenseitige Urlaubsvertretung innerhalb ihrer Abteilung selbst sicherstellen und die Planung mit den Chefärzten abstimmen.

Die Personalvertretung meinte, diese Anordnung sei eine „vorbereitende generelle Regelung zur Urlaubsplanung“, die Einfluss auf die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten haben könne. Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW – vergleichbare Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern – sei dies mitbestimmungspflichtig.

Wie schon das Oberverwaltungsgericht NRW entschied nun auch das Bundesverwaltungsgericht, dass der Personalrat bei der Aufstellung des Urlaubsplans ein Mitbestimmungsrecht hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Dieses Mitbestimmungsrecht erstrecke sich nicht nur auf die konkrete Urlaubsplanung, sondern auch auf „abstrakt-generelle Regelungen“, die sich auf den Urlaubsplan „nur mittelbar auswirken, aber jedenfalls Vorfestlegungen für die Koordinierung zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Urlaubsansprüchen enthalten“.

Die Anordnung der Klinik-Dienststellenleitung, dass die Mitarbeiter in jeder Abteilung selbst die Urlaubsvertretung sicherstellen sollen, sei als allgemeiner Urlaubsgrundsatz anzusehen. Denn sie führe dazu, dass die individuellen Urlaubswünsche der betroffenen Beschäftigten „nur eingeschränkt berücksichtigt werden“, nämlich nur, soweit eine Urlaubsvertretung abteilungsintern gewährleistet werden kann. „Dies hat hinreichende Auswirkungen auf die zeitliche Festlegung des Urlaubs in künftigen Urlaubsplänen und löst auch die für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Betroffenheit aus“, so das Bundesverwaltungsgericht. (fl/mwo)

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 5 P 17.21

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