Urteil

PTBS infolge von Rettungsdienst-Einsätzen kann Berufskrankheit sein

Die Unfallversicherung wollte die Posttraumatische Belastungsstörung eines Sanitäters nicht als Berufskrankheit anerkennen. Dem widersprach nach Vorgabe des Bundes- nun auch das Landessozialgericht.

Veröffentlicht:
Sanitaeter mit Uniform und Aufschrift Rettungsdienst in einem Intensivtransportwagen des Deutschen Roten Kreuz.

Rettungssanitäter haben erwiesenermaßen ein deutlich höheres Risiko, an einer PTBS zu erkranken als die Allgemeinbevölkerung.

© Jens Krick / Flashpic / picture alliance

Stuttgart. Rettungsdiensteinsätze haben auch für die helfenden Einsatzkräfte Risiken und Nebenwirkungen. Erleidet ein Rettungssanitäter infolge zahlreicher traumatischer Erlebnisse bei seinen Einsätzen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), kann er Anspruch auf Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ haben, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Die Stuttgarter Richter setzten damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel um.

Der Kläger arbeitete fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter, zuletzt beim Deutschen Roten Kreuz im Landkreis Esslingen. Er wurde unter anderem bei der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, bei Suiziden auch von Kollegen oder teils bei stundenlangen erfolglosen Babyreanimationen eingesetzt. Im Jahr 2016 brach er wegen der Vielzahl extremer Erlebnisse bei Rettungseinsätzen zusammen. In der Reha wurde eine PTBS diagnostiziert.

Nicht in Berufskrankheitenliste

Diese wollte die Unfallversicherung Bund und Bahn jedoch nicht als Berufskrankheit anerkennen. Zum einen sei die PTBS nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten, zum anderen gebe es auch keine wissenschaftlichen neuen Erkenntnisse, dass eine PTBS bei Rettungssanitätern häufiger auftritt als in der Allgemeinbevölkerung. Damit scheide die Anerkennung als sogenannte Wie-Berufskrankheit aus.

Der Fall ging bis zum BSG in Kassel. Da die zuständigen Gremien beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales sich einer Prüfung der Auswirkungen einer PTBS verschlossen hatten, veranlasste das BSG nach mündlicher Verhandlung im Jahr 2021 hierzu selbst eine Studie. Danach haben Rettungssanitäter ein deutlich höheres Risiko, an einer PTBS zu erkranken als die Allgemeinbevölkerung.

Am 22. Juni 2023 urteilten die obersten Sozialrichter allerdings, dass es auf die Studie nicht mehr ankommt. Denn bereits aus den medizinischen Leitlinien und internationalen medizinischen Richtlinien sei mittlerweile geklärt, dass Traumata eine PTBS verursachen könnten.

„Zunehmende seelische Labilisierung“

Das erneut mit dem Fall befasste LSG urteilte nun, dass der klagende Rettungssanitäter infolge seiner traumatischen Einsätze eine PTBS erlitten hat. Die einzelnen akuten Belastungssituationen hätten sich „zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert“.

Er leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können. Teils gleite er auch in tagelange Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS – wie etwa private Traumata – seien nicht ersichtlich. (fl)

Landessozialgericht Stuttgart, Az.: L 8 U 3211/23 ZVW

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Kommentare
Dr.med. Franz H. Müsch 28.01.202614:17 Uhr

Dem Rechtsbegriff "Berufskrankheit" liegen lt. § 9 SGB VII die Tatbestandsmerkmale "Einwirkung" (I) und "Krankheit" (II) zugrunde, bei denen im Berufskrankheiten-Verfahren die Erfüllung der Vollbeweisanforderungen vorausgesetzt werden.
Ad I: "Die Überwachung des Arbeitsschutzes ... ist staatliche Aufgabe." (§ 21, Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz)
Ad 2: Bei der sog. Posttraumat. Belastungs s t ö r u n g (PTBS) gibt es keine klinische Diagnosesicherung (!!!) die eine Zuordnung z. B. i. S. der (Fachärztlichen) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer zur Folge hätte.
Müsch, Arbeitsmedizinischer Berufskrankheiten-Z u s a m m e n h a n g s gutachter

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