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Pneumologische Leistungen nur mit Schwerpunkt

Veröffentlicht:

KASSEL (mwo). Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung Pneumologie dürfen keine pneumologischen Leistungen nach Abschnitt 13.3.7 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen.

Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Die Beschränkung auf Lungenärzte und Internisten mit entsprechendem Schwerpunkt verstoße nicht gegen die Berufsfreiheit, so das BSG. Damit wies es die Klage eines KrankenhausInternisten aus Hessen ab.

Die Kasseler Richter erklärten, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung Pneumologie verblieben ausreichend verwandte Leistungen nach Abschnitt 13.2 des EBM. Daher würden sie "nicht von Leistungen des unverzichtbaren Kerns des Fachgebiets der Inneren Medizin ausgeschlossen".

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 49/07 R

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