Rettungsdienst

Preis nicht ausschlaggebend

Der Bundesgerichtshof rügt unfairen Wettbewerb bei Ausschreibungen zur Notarztversorgung.

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KARLSRUHE. Bei Ausschreibungen der Notarztversorgung im Rettungsdienst dürfen Kommunen nicht ohne Weiteres den billigsten Anbieter nehmen. Weicht dieser "augenfällig" von den anderen Angeboten ab, können Mitbewerber eine Überprüfung verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Leitsatzbeschluss entschied (Az.: X ZB 10/16). Im Streitfall hatte die Berliner Feuerwehr die "Gestellung" von Notärzten für ihre 17 Versorgungsgebiete ausgeschrieben. Die Versorgung sollte für drei Jahre erfolgen, mit Option auf Verlängerung um weitere zwei Jahre.

Die Feuerwehr entschied sich für das günstigste Angebot und teilte den anderen Anbietern mit, zu welchem Preis der Zuschlag erteilt wurde. Die zweitgünstigste Mitbewerberin lag 30 Prozent darüber. Sie machte geltend, das günstigste Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen.

Weil der Zuschlag nun aber schon vergeben war, beantragte die Mitbewerberin eine Nachprüfung. Das lehnte die hierfür zuständige Vergabekammer des Landes ab. Begründung: Die Ausschluss-Regelung der Vergabeordnung entfalte für Wettbewerber keine schützende Wirkung.

Dem widersprach nun der BGH. Laut Vergabeordnung hätte die Feuerwehr das extrem günstige Angebot überprüfen und gegebenenfalls ausschließen müssen. Dies solle zwar vorrangig den Auftraggeber vor schlechten Leistungen, Nachforderungen und Insolvenz des Unternehmens schützen. Nach EU-Recht diene die Regelung aber gleichzeitig auch dem Schutz der Mitbewerber.

Laut BGH ist spätestens bei 20 Prozent Preisabstand eine Überprüfung angezeigt, gegebenenfalls auch schon früher. Voraussetzung ist, dass der Wettbewerber die Vergabe unmittelbar rügt und eine Verletzung seiner Rechte schlüssig begründen kann. Die Vergabekammer kann die Kalkulation dann gegebenenfalls auch intern einsehen und die Erkenntnisse berücksichtigen, ohne die Betriebsinterna den Wettbewerbern preisgeben zu müssen, so der BGH. (mwo)

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