Preisentwicklung

Preisanhebung in Kliniken doppelt so hoch wie bei Vertragsärzten

Bei Preisanpassungen für ärztliche Leistungen können Kliniken von der prosperierenden GKV-Beitragsentwicklung profitieren, Vertragsärzte nicht.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Kliniken können in wirtschaftlich guten Zeiten ihren Basisfallwert entsprechend anheben. Vertragsärzte können das nicht in vergleichbarem Maße.

Kliniken können in wirtschaftlich guten Zeiten ihren Basisfallwert entsprechend anheben. Vertragsärzte können das nicht in vergleichbarem Maße.

© ilro /stock.adobe.com

BERLIN. In den vergangenen Jahren hinken die ausgehandelten Preissteigerungen für den ambulanten Versorgungsbereich deutlich hinter der Preisanhebung im stationären Sektor hinterher. Nach Angaben des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) nahm die Preiskomponente der Kliniken (Basisfallwert) für die Jahre 2013 bis 2018 in Summe um 15,8 Prozent zu. Vertragsärzte dagegen erhielten im selben Zeitraum mittels Anpassung des Orientierungswertes lediglich 7,3 Prozent mehr.

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Das Zi erklärt diese eklatante Differenz mit einer im Krankenhausentgeltgesetz verankerten Regelung, der sogenannten Meistbegünstigungsklausel. Danach kann der Basisfallwert unter Umständen stärker angehoben werden, als die Kostenentwicklung der Häuser es erfordert. Das trifft immer dann zu , wenn in wirtschaftlich guten Zeiten die beitragspflichtigen Löhne und Gehälter (Grundlohnsumme), stärker zulegen als die Klinikkosten. Dann wird der Basisfallwert analog zur Steigerungsrate der Grundlohnsumme angepasst.

Für Vertragsärzte gibt es keine vergleichbare Vorgabe, die sie automatisch an der prosperierenden Beitragsentwicklung in der GKV partizipieren lässt. Sie müssen Preissteigerungen vielmehr jährlich mit den Kassen verhandeln. Und dabei blieb die Entwicklung des Orientierungswertes in der Berichtszeit "ein Drittel hinter der allgemeinen Nominallohnentwicklung zurück", moniert Zi-Geschäftsführer Dr. Dominik von Stillfried. Zur Erläuterung: Wegen der Beitragsbemessungsgrenze zur GKV kann der Nominallohnzuwachs in der Hochkonjunktur geringer sein als der Zuwachs der Grundlohnsumme.

In einzelnen Jahren, so von Stillfried, habe die Anhebung des Orientierungswertes sogar unter der Inflationsrate gelegen. Verschärfend komme hinzu, dass die Meistbegünstigungsklausel zwar vor allem zur Finanzierung der stationären Personalkosten dienen soll. In den Praxen sei die Personalquote aber deutlich höher: Während sie in Kliniken 66 Prozent betrage, seien es in Praxen rund 75 Prozent. Von Stillfried: "Im Ergebnis führt dies dazu, dass Arztpraxen immer weniger wert werden. Im Vergleich zu den Krankenhäusern ist das eine einseitige und nicht nachvollziehbare Benachteiligung der Vertragsärzte. Wer die Niederlassung fördern will, muss hier ansetzen."

Begriffe

» Grundlohnsumme: Die Löhne und Gehälter, die beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung sind. Die Grundlohnsumme nahm in der zurückliegenden Dekade um insgesamt fast 20 Prozent zu. Die Projektion für 2018 lautet +2,97 Prozent.

» Nominallohn: Die tatsächlich ausgezahlten Löhne und Gehälter.Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Nominallöhne von 2008 bis 2017 um 23 Prozent gestiegen, von 2012 bis 2017 um 14 Prozent.

» Reallohn: Arbeitsentgelt unter Einrechnung der Teuerungsrate (Inflation). Laut Statistischem Bundesamt nahm die Reallohnsumme von 2008 bis 2017 um insgesamt 10,2 Prozent zu, von 2012 bis 2017 um 7,3 Prozent.

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