Preissenkungen müssen weitergegeben werden

NEU-ISENBURG (ava). Neue Chancen für verärgerte Erdgaskunden bietet ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach sind Vertragsbestimmungen unwirksam, die nur das Recht zur Anhebung der Preise vorsehen, den Versorger aber bei fallenden Bezugskosten nicht zur Preissenkung verpflichten.

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Das Gericht gab einer Klage von 160 sächsischen Verbrauchern gegen die Erhöhung ihrer Gaspreise statt und erklärte eine Preiserhöhungsklausel in den Verträgen der sächsischen ENSO Erdgas GmbH für unwirksam (Az.: KZR 2/07). Das Urteil gilt nicht für normale Tarifkunden, sondern für Privatabnehmer mit Verträgen, deren Konditionen von den üblichen Tarifen abweichen (Sonderverträge).

Nach Schätzungen von Aribert Peters, dem Vorsitzenden des Bundes der Energieverbraucher, können sich viele Millionen Erdgaskunden auf das BGH-Urteil beziehen. Seinen Angaben zufolge haben die meisten Gaskunden Sonderverträge abgeschlossen.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft dagegen ist der Ansicht, dass ein erheblicher Teil der in Deutschland geltenden Verträge nicht betroffen sei. Das Urteil sei nur nach Prüfung des konkreten Falls auf andere Klauseln übertragbar.

Betroffen sind Privatkunden mit Sonderverträgen.

Für Tarifkunden gilt nach einem BGH-Urteil vom Juni 2007 nur eine eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Gaspreise. Danach können die Versorger gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergeben. Der BGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Gasversorger nach dem Urteil bei Tarifkunden verpflichtet seien, "Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen".

Kunden mit Sonderverträgen, die sich gegen ihre Gasversorger zur Wehr setzen wollen, sollten zunächst ihren Vertrag juristisch prüfen lassen, empfiehlt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Musterbriefe und Beratung für Gaskunden gibt es bei den örtlichen Verbraucherzentralen oder dem Bund der Energieverbraucher.

Wer beispielsweise im März oder April dieses Jahres eine Preiserhöhung hinnehmen musste, kann sich noch Wochen später dagegen zur Wehr setzen, erklärt Peters vom Bund der Energieverbraucher. Möglich sei auch, bis zu zwei Monate nach der letzten Jahresabrechnung rückwirkend noch Protest einzulegen. Nur wer vor Kurzem erst seinen Versorger gewechselt hat, ist preislich fest gebunden. Gekürzt werden kann nach Peters' Ansicht immer um den Satz der letzten Erhöhung.

Wer den steigenden Gaspreisen begegnen möchte, hat noch eine andere Möglichkeit: Er kann zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Über Tarifrechner im Internet können Angebote verglichen werden.

www.energieverbraucher.de www.verbraucherzentrale.de www.verivox.de

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