Bundesgerichtshof

Privater Samenspender kann Anspruch auf Umgang mit Kind haben

Ein Samenspender hat nach ausdrücklichem Wunsch Recht auf Umgang mit seinem Kind nach der Adoption durch andere. Es sei denn, es schade dem Kindeswohl.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:
Kind in Jeans, weißem Hemd und T-Shirt mit kleiner Schüssel in den Händen neben einem Mann in Jeans und weißem Hemd mit großer Schüssel in den Händen.

Wenn es dem Kindeswohl nicht schadet, darf ein Samenspender nach der Geburt seines Kindes auf den Umgang mit dem Sprössling pochen, so der BGH.

© Comstock Images / Stockbyte / Thinkstock

Karlsruhe. Ein privater Samenspender kann trotz seiner Einwilligung zur Adoption des Kindes durch ein lesbisches Paar später Anspruch auf Umgang mit dem Kind haben. Voraussetzung ist, dass er ein „ernsthaftes Interesse“ an dem Kind zeigt und der Kontakt auch dem Kindeswohl dient, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Anderes gelte nur, wenn der leibliche Vater mit der Einwilligung zur Adoption klar zum Ausdruck gebracht hat, keinen Umgang mit dem Kind haben zu wollen.

Im Streitfall hatte der Samenspender privat einem lesbischen Paar zu einem Kind verholfen und von Beginn an betont, dass er auch Kontakt zu dem Kind haben wolle. Doch der Umgang war zunächst auf zwei Stunden alle zwei Wochen beschränkt. Mit seiner Klage forderte er mehr.

„Ernsthaftes Interesse“ als Voraussetzung

Das Kammergericht Berlin wies den Samenspender noch ab. Habe der leibliche Vater der Adoption zugestimmt, stünden ihm keine weitergehenden Rechte mehr zu. Dem widersprach nun der BGH. Dem Samenspender dürfe der Umgang mit dem Kind nicht verwehrt werden, wenn er an diesem ein „ernsthaftes Interesse“ habe und der Kontakt dem Kindeswohl dient.

Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließe das Umgangsrecht nur aus, „wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist“. Hier habe der leibliche Vater aber ein „ernsthaftes Interesse“ an dem Kind gezeigt und ausdrücklich den Umgang verlangt.

Dass die entsprechende Vereinbarung mit dem lesbischen Paar rechtlich unverbindlich ist, stehe dem nicht entgegen. Bei einer Stiefkindadoption durch den Partner der Mutter sehe das Adoptionsrecht die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und leiblichem Vater ausdrücklich vor, solange Letzterer das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern respektiert.

Verstärkt werde dies auch bei einer Paar-Adoption und dem Kontakt zur Herkunftsfamilie so gehandhabt. Im Streitfall müsse daher das Kammergericht nun prüfen, ob der Kindesumgang auch dem Kindeswohl dient. Das mittlerweile siebenjährige Kind müsse hierzu auch persönlich angehört werden. (fl/mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 58/20

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