Umsatzsteuer
Privatkliniken profitieren von EU-Richtlinie
STUTTGART. Behandeln Privatkliniken nur Privatpatienten, können sie dennoch von der Umsatzsteuer auf ihre pauschal erhobenen Tagessätze befreit sein.
Dies sieht das nationale Steuerrecht zwar nicht vor, dafür aber eine EU-Richtlinie, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in einem Anfang dieser Woche bekannt gegebenen Urteil.
Entscheidend sei, dass die erzielten Umsätze überwiegend aus ärztlicher Behandlung resultieren. Damit muss eine Privatklinik aus Baden-Württemberg für ihre pauschal erhobenen Tagessätze in den Jahren 2003 bis 2006 keine Umsatzsteuer zahlen.
Nach den deutschen Steuervorschriften müssen Plankrankenhäuser, die Kassenpatienten behandeln, auf ärztliche Leistungen und typische Krankenhausbehandlungen keine Umsatzsteuer zahlen.
Gleiches gilt für Leistungen, die mit der Heilbehandlung "eng verbunden" sind, etwa Unterbringung und Verpflegung, Chefarztbehandlung oder Doppel- und Einzelzimmerbelegung. Bei Privatkliniken wurde hierfür bislang Umsatzsteuer fällig.
In dem aktuellen Fall hatte das Finanzamt die Umsätze aus den Tagespflegesätzen in einen umsatzsteuerfreien Anteil für ärztliche Leistungen und einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil für Unterkunft und Verpflegung aufgeteilt. Unzulässig, befand das Finanzgericht.
Die Privatklinik könne sich auf europäisches Recht berufen. Die gesamten Umsätze der Tagespauschalen, inklusive Unterkunft und Verpflegung, seien steuerbefreit.
Und die Stuttgarter Richter gingen sogar noch weiter: Erbringen Privatkliniken Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und Chefarztbehandlung nur in geringem Umfang, werde auch hierfür keine Umsatzsteuer fällig. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. (fl)
Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 14 K 2883/10